Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht bei einer Entlassungsbestätigung, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Der Arbeitnehmer muss wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Entlassungsentschädigung erhalten oder zu beanspruchen haben.
  • Das Arbeitsverhältnis ist ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers beendet worden. Bei unkündbaren oder nur mit Entlassungsentschädigungen kündbaren Arbeitnehmern treten an die Stelle der ordentlichen Kündigungsfrist die in § 158 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB III und § 158 Abs. 1 Satz 4 SGB III genannten fiktiven Kündigungsfristen.

Eine Entlassungsentschädigung führt auch dann zu einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, wenn sie dem Arbeitnehmer nicht am Ende des Arbeitsverhältnisses, sondern ganz oder teilweise später ausgezahlt wird. Die Leistung wird also z. B. auch dann berücksichtigt, wenn sie in Teilbeträgen (z. B. in Monatsraten) bezahlt wird.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen Zahlung einer Entlassungsentschädigung ruht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis mit einer Frist beendet wurde, die der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entspricht. Er ruht außerdem nicht, wenn das Arbeitsverhältnis von vornherein befristet war und durch Ablauf der Frist endet oder wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen konnte.

Ist eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber zeitweilig oder dauernd ausgeschlossen, bestimmt § 158 Abs. 1 SGB III fiktive Kündigungsfristen.

Ist die ordentliche Arbeitgeberkündigung zeitlich unbegrenzt ausgeschlossen (§ 34 Abs. 2 TVöD), so ist eine fiktive Kündigungsfrist von 18 Monaten zugrunde zu legen (§ 158 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB III).

Ist eine ordentliche Kündigung zeitlich begrenzt ausgeschlossen, gilt die Kündigungsfrist, die ohne den Ausschluss der ordentlichen Kündigung maßgebend gewesen wäre (§ 158 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB III). So würde z. B. bei Betriebsratsmitgliedern (§ 15 KSchG), Schwangeren (§ 17 MuSchG) oder schwerbehinderten Menschen (§ 169 SGB IX), bei denen die Kündigung für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen ist, bei der Anwendung der Ruhensvorschrift die ordentliche Kündigungsfrist für eine arbeitgeberseitige Kündigung gelten. Kann der Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung ordentlich gekündigt werden, gilt eine fiktive Kündigungsfrist von einem Jahr.

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