Die Arbeitskleidung im weitesten Sinne, die Beschäftigte aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen während der Arbeitszeit tragen, lässt sich wie folgt unterscheiden:

  • Arbeitskleidung

    Arbeitskleidung im engeren Sinne sind Kleidungsstücke, die von Beschäftigten zur Schonung der eigenen Kleidung während der Arbeit getragen werden. Arbeitskleidung ist zum Beispiel der Arbeitskittel eines Hausmeisters, den dieser trägt, damit seine normale Kleidung nicht verschmutzt, ebenso wie der Kittel von technischen Zeichnern, der während der Arbeit getragen wird. Die Beschäftigten entscheiden sich aus Praktikabilitätsgründen für eine bestimmte Art der Bekleidung. Regelmäßig tragen die Beschäftigten die Kosten der Arbeitskleidung selbst. Eine Ausnahme besteht für die Beschäftigten in Entsorgungsbetrieben, denen gemäß § 3.1 Abs. 3 Nr. 3 TVöD-E – Besonderer Teil Entsorgung (BT-E) auch die Arbeitskleidung den Witterungsbedingungen entsprechend zur Verfügung gestellt, gereinigt und in Stand gesetzt wird. Gleiches gilt für Beschäftigte des Bundes, die an Manöver und Übungen teilnehmen (Anhang zu § 46 (Bund) Nr. 3 – Besonderer Teil Verwaltung).

  • Berufskleidung

    Damit ist Kleidung gemeint, die für bestimmte Berufe üblich oder zumindest zweckmäßig ist, z. B. für Zimmerleute, Kellner etc., und deren Kosten regelmäßig die Beschäftigten tragen.

  • Dienstkleidung

    Dienstkleidung sind Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse anstelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden müssen.

    Im vergleichbaren Beamtenrecht ist Dienstkleidung im engeren Sinn eine Bekleidung in einheitlicher Farbe und in einheitlichem Schnitt, die den Beamten als Angehörigen eines bestimmten Verwaltungszweigs oder als eine mit der Durchführung bestimmter Aufgaben des Staats beauftragte Person kenntlich macht. Sie ist abzugrenzen von der Amtstracht, die nur bei bestimmten Anlässen getragen wird und die die Würde einer Behörde und die Bedeutung der Amtshandlung deutlich machen soll, wie etwa die Robe von Richtern und Staatsanwälten. Die Amtstracht kommt bei Beschäftigten grundsätzlich nicht in Betracht.

    Keine Dienstkleidung ist der bei vielen Anlässen übliche Anzug eines Beschäftigten, da der Beschäftigte hierdurch nicht als ein Beschäftigter eines bestimmten Arbeitgebers erkennbar wird.

    Beispiele für Dienstkleidung sind die Uniformen bei Bahn, Post, Polizei, Feuerwehr, von Piloten, Pförtnern, Überwachern des ruhenden/fließenden Verkehrs (Verkehrsüberwachern) und vom Fahrpersonal des öffentlichen Nahverkehrs. Zum Teil werden auch die Beschäftigten von Bauhöfen mit Dienstkleidung ausgestattet, damit sie sich von den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, denen eine Arbeitsgelegenheit geschaffen wurde (1-Euro-Jobs), abgrenzen.

    Für die Dienstbekleidung ist es nicht notwendig, dass die Beschäftigten vollständig damit eingekleidet sind. Ein einzelnes Kleidungsstück, wie eine Mütze, ein Mantel oder eine Jacke, kann ausreichen.

  • Schutzkleidung

    Dies sind die Kleidungsstücke, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutz gegen Witterungsunbilden und anderen gesundheitlichen Gefahren oder außergewöhnliche Beschmutzung getragen werden muss. Als Schutzkleidung kommen beispielsweise in Betracht:

    Sicherheitsschuhe, Schutzhelme, Schutzbrille, Atemschutzmasken, Handschuhe, Gummistiefel, Berufskittel von Ärzten und Krankenschwestern.

    Nicht zur Schutzkleidung zählen die Bildschirmarbeitsplatzbrillen. Sonnenbrillen sind regelmäßig ebenfalls keine Schutzkleidung. Ist das Tragen einer Sonnenbrille zum Schutz vor Gefahren, die von dieser konkreten Arbeit ausgehen und die über der üblichen Gefährdung liegen, notwendig, dann ist auch die Sonnenbrille als Schutzkleidung anzusehen. Eine solche Gefährdung wäre zum Beispiel bei einer Schwimmaufsicht gegeben, die ständig gegen die Sonne auf das Wasser oder den Strand sehen muss.

 
Praxis-Tipp

Der UV-Schutz von Beschäftigten nimmt eine immer größere Bedeutung ein und ist nicht nur eine Frage von Arbeitsschutz-Sonnenbrillen, Sonnencremes und Schutzkleidung. Eine Darstellung, wie mit dem UV-Schutz im Bereich eines Bauhofs umgegangen wird, finden Sie in der Zeitschrift der DGUV "Faktor Arbeitsschutz", Ausgabe 4/2016 S. 10 ff.[1]

Die Abgrenzung dieser Bekleidungsarten kann im Einzelfall schwierig sein. Sie ist bedeutsam für die Frage, wer die Kosten der Anschaffung, Unterhaltung und Reinigung der Bekleidung zu tragen hat, denn nur für die Schutzkleidung ist die Kostentragungspflicht gesetzlich (§ 618 Abs. 1 BGB) geregelt. Es ist gegebenenfalls eine Wertung anzustellen und dabei auf den vorrangigen Zweck der Kleidung abzustellen. Dabei kann die Schutzkleidung auch Merkmale der Dienstkleidung aufweisen.

[1] UV-Strahlenschutz auf Herner Bauhof – Im Revier brennt nichts an, http://dguv.tpk6.de/2016004/? oder Internetsuche nach "Faktor Arbeitsschutz 4/2016".

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