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Antidiskriminierung / 2.8.1 Das Beschwerderecht des Arbeitnehmers

Stefanie Hock
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Der von Benachteiligungen tatsächlich oder vermeintlich betroffene Beschäftigte hat nach § 13 Abs. 1 AGG das Recht, sich wegen einer eingetretenen Benachteiligung bei "den zuständigen Stellen" des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren. Welches die "zuständigen Stellen" sind, sagt das Gesetz nicht. Der Arbeitgeber ist aber nicht verpflichtet, eine besondere AGG-Beschwerdestelle einzurichten. Vielmehr kann sich der Arbeitnehmer an alle betrieblichen Institutionen wenden, die die Aufgabe haben, Beschwerden entgegenzunehmen. Das hängt von der innerbetrieblichen Organisation ab.

Sofern der Arbeitgeber nichts anderes geregelt hat, sind alle betrieblichen Stellen, zu deren Aufgaben die Personalführung gehört, solche Stellen, z. B.

  • Vorgesetzte,
  • Personalabteilung oder
  • Geschäftsführung.

Daneben kann sich der Arbeitnehmer auch immer an die Arbeitnehmervertretungen wenden, wie z. B.

  • Betriebs- oder Personalrat,
  • Schwerbehindertenvertretung,
  • Frauen-/Gleichstellungsbeauftragte.

Die Vorschrift ist letztlich überflüssig, denn dasselbe steht bereits in § 84 BetrVG.

Wie mit der Beschwerde umzugehen ist, ist rechtlich nicht weiter geregelt. Die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis dem sich beschwerenden Beschäftigten mitzuteilen. Inhaltliche Vorgaben gibt es aber nicht. Der Betriebsrat ist über die Behandlung der Beschwerde nach § 85 Abs. 3 BetrVG zu informieren.

Daneben ist in der Praxis in Betrieben mit Betriebsräten von weit größerer Bedeutung, dass sich der Arbeitnehmer auch nach § 85 Abs. 1 BetrVG beim Betriebsrat beschweren kann. Hält der Betriebsrat die Beschwerde für berechtigt, hat er beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken. Bestehen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde, so kann der Betriebsra...

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