Beschäftigte dürfen während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gem. § 9 Abs. 1 TV FlexAZ/§ 9 Abs. 1 TV Bund keine Beschäftigungen oder selbstständigen Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbstständigen Tätigkeiten sind bereits innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ständig ausgeübt worden. Bestehende tarifliche Regelungen über Nebentätigkeiten bleiben unberührt.
Zur Frage, wann eine Nebentätigkeit "ständig" ausgeübt wurde, hat das BAG Stellung genommen. Es hat dazu ausgeführt, dass es bei unregelmäßigen Einkünften aus Nebentätigkeit (im Beispiel Vortragstätigkeit) nicht darauf ankomme, dass in der Mehrzahl der Monate des 5-jährigen Referenzzeitraums die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschritten wurde. Es reiche vielmehr aus, dass mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholt die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wurde.
Das gilt grundsätzlich auch für Mehrarbeit und Überstunden. Gem. § 9 Abs. 2 TV FlexAZ ist geringfügige Mehrarbeit – also Mehrarbeit/Überstunden bis 450 EUR im Monat –, die im kontinuierlichen Teilzeitmodell oder in der Arbeitsphase des Blockmodells geleistet wird, unschädlich. Ausnahmsweise ist eine vorübergehend geringfügige Arbeit in der Freistellungsphase des Blockmodells gleichfalls unschädlich, sofern dadurch im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG der Charakter der Altersteilzeitarbeit nicht verändert wird. Die Prüfung, in welchem Umfang in diesen Fällen von einer vorübergehenden geringfügigen Arbeit auszugehen ist, hat jeweils im Einzelfall zu erfolgen. Entscheidend ist ein betriebsbedingter wesentlicher Anlass, z. B., wenn eine projektbezogene Arbeit, die bei Beendigung der Arbeitsphase noch nicht abgeschlos...