Beschäftigte dürfen während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gem. § 9 Abs. 1 TV FlexAZ/§ 9 Abs. 1 TV Bund keine Beschäftigungen oder selbstständigen Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbstständigen Tätigkeiten sind bereits innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ständig ausgeübt worden. Bestehende tarifliche Regelungen über Nebentätigkeiten bleiben unberührt.

Zur Frage, wann eine Nebentätigkeit "ständig" ausgeübt wurde, hat das BAG Stellung genommen. Es hat dazu ausgeführt, dass es bei unregelmäßigen Einkünften aus Nebentätigkeit (im Beispiel Vortragstätigkeit) nicht darauf ankomme, dass in der Mehrzahl der Monate des 5-jährigen Referenzzeitraums die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschritten wurde. Es reiche vielmehr aus, dass mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholt die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wurde.[1]

Das gilt grundsätzlich auch für Mehrarbeit und Überstunden. Gem. § 9 Abs. 2 TV FlexAZ ist geringfügige Mehrarbeit – also Mehrarbeit/Überstunden bis 450 EUR im Monat –, die im kontinuierlichen Teilzeitmodell oder in der Arbeitsphase des Blockmodells geleistet wird, unschädlich. Ausnahmsweise ist eine vorübergehend geringfügige Arbeit in der Freistellungsphase des Blockmodells gleichfalls unschädlich, sofern dadurch im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG der Charakter der Altersteilzeitarbeit nicht verändert wird. Die Prüfung, in welchem Umfang in diesen Fällen von einer vorübergehenden geringfügigen Arbeit auszugehen ist, hat jeweils im Einzelfall zu erfolgen. Entscheidend ist ein betriebsbedingter wesentlicher Anlass, z. B., wenn eine projektbezogene Arbeit, die bei Beendigung der Arbeitsphase noch nicht abgeschlossen ist, mit dem in Altersteilzeitarbeit beschäftigten Arbeitnehmer zum Abschluss gebracht werden soll.[2] Unter den Begriff Mehrarbeit fallen nicht Entgelte für Bereitschaftsdienste und die Pauschale für Rufbereitschaft, wohl aber das Entgelt für während der Rufbereitschaft geleistete Arbeit.

Die beiden Tatbestände Nebentätigkeit bzw. selbstständige Tätigkeit einerseits und Mehrarbeit bzw. Überstunden andererseits sind getrennt zu betrachten. So sind z. B. eine Nebentätigkeit im Umfang von 300 EUR monatlich und Mehrarbeit i. H. v. 250 EUR monatlich nicht zusammenzurechnen. Der Beschäftigte kann deshalb durch eine Nebentätigkeit oder selbstständige Tätigkeit und durch Überstunden oder Mehrarbeit jeweils zusätzlich bis zu 450 EUR monatlich hinzuverdienen.

Ruhen und Erlöschen der Aufstockung

Als Rechtsfolge bei einem Überschreiten der zulässigen Grenzen bei Nebentätigkeit oder Mehrarbeit/Überstunden ruht nach § 9 Abs. 2 Satz 1 TV FlexAZ/TV Bund der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen zum Entgelt wie zur gesetzlichen Rentenversicherung während der Zeit, in der der Beschäftigte eine unzulässige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausübt oder über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit oder Überstunden leistet, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV übersteigen. Hat der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen mindestens 150 Kalendertage geruht, erlischt er endgültig; mehrere Ruhenszeiträume werden zusammengerechnet (§ 9 Abs. 2 Satz 2 TV FlexAZ/TV Bund).

Das Ruhen bzw. Erlöschen der Aufstockungsleistungen bei schädlicher Nebentätigkeit oder Mehrarbeit betrifft alle Aufstockungsleistungen. Somit ist sowohl die Aufstockung des Entgelts um 20 % gem. § 7 Abs. 3 TV FlexAZ/TV Bund, die Rentenaufstockung gem. § 7 Abs. 4 TV Flex/TV Bund und die Aufstockung von Krankenbezügen gem. § 7 Abs. 5 TV Flex/TV Bund.

Im Ergebnis wird das Altersteilzeitarbeitsverhältnis faktisch zu einem normalen Teilzeitverhältnis. Damit entfallen auch die um den Faktor 1,8 erhöhten Beiträge zur ZVK/VBL gem. § 15 Abs. 2 Satz 2 ATV/ATV-K.

[2] RS der Sozialversicherungsträger zum AltTZG v. 9.3.2004, Punkt 2.1.2/3.

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