Bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit besteht nach § 22 Abs. 1 TVöD Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen. Während dieses Zeitraums erfolgt auch weiterhin die Aufstockung zum Entgelt und zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 7 Abs. 4 TV Bund, § 7 Abs. 5 TV FlexAZ). Dauert die Erkrankung länger, erhält der Beschäftigte nach § 22 Abs. 2 und 3 TVöD längstens bis zum Ablauf der 39. Woche einen Krankengeldzuschuss. Während der Zahlung des Krankengeldzuschusses wird die Aufstockung zum Entgelt längstens bis zum Ende der 26. Krankheitswoche weitergewährt in Höhe des kalendertäglichen Durchschnitts des in den letzten 3 abgerechneten Kalendermonaten maßgebenden Aufstockungsbetrags. Einmalzahlungen werden hierbei nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für den Bereich des TV FlexAZ, obgleich dies dort – im Gegensatz zur Regelung beim TV Bund in der Protokollerklärung zu § 7 Abs. 4 – nicht ausdrücklich angeführt ist. Das war nämlich entbehrlich, da bei dem zugrunde liegenden Aufstockungsbetrag der 3 letzten abgerechneten Monate Einmalzahlungen ohnehin nicht berücksichtigt werden, weil nicht zum Regelarbeitsentgelt nach § 6 Abs. 1 AltTZG gehörend. Eine Aufstockung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entfällt während des Bezugs von Krankengeld, weil mangels beitragspflichtigen Entgelts ohnehin keine Beiträge zur RV geschuldet sind.

Da sich bei längeren Arbeitsunfähigkeitszeiten im Blockmodell nach Wegfall der Entgeltfortzahlung kein Wertguthaben im sozialversicherungsrechtlichen Sinne aufbaut (§ 7 Abs. 1a SGB IV), liegt eine Störung des Gleichgewichts aus Ansparphase und planmäßiger Entsparphase vor. Die gesetzlich geforderte fortlaufende (gleichmäßige) Zahlung von Arbeitsentgelt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AltTZG) ist gefährdet. In diesem Fall verlängert sich die Arbeitsphase um die Hälfte des den Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit; in dem gleichen Umfang verkürzt sich die Freistellungsphase. Diese Regelung in § 7 Abs. 5 TV Bund bzw. § 10 TV FlexAZ stellt sicher, dass das notwendige Wertguthaben vom Beschäftigten trotz längerer Arbeitsunfähigkeit aufgebaut werden kann und das Arbeitsentgelt durchgehend gezahlt wird. Zeiträume ohne Entgeltfortzahlung bleiben in der Gesamtschau außer Betracht.

Ist bei vereinbarter Altersteilzeit ab 2023 weder der TV Bund noch der TV FlexAZ einzelvertraglich einbezogen worden, muss die entsprechende Störung des Gleichgewichts zwischen Arbeits- und Freistellungszeiträumen durch entsprechende Vertragsanpassung gelöst werden. Dabei darf jedoch der gesetzliche Höchstausgleichszeitraum von 3 Jahren (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG) nicht überschritten werden.

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