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Allgemeine Pflichten / 4.1 Wirkung der Verpflichtungserklärung

Marcella Megler
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Im Besonderen Teil Verwaltung ist geregelt, dass Beschäftigte des Bundes und anderer Arbeitgeber, in deren Aufgabenbereichen auch hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden, sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen müssen (§ 41 Satz 2 BT-V). Der TV-L enthält keine vergleichbare Regelung. Anders war dies noch im BAT, wonach nach § 6 BAT Angestellte ein Gelöbnis abzulegen hatten.

Die geltenden Tarifverträge entbinden allerdings nicht von der förmlichen Verpflichtung nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz – VerpflichtungsG). Nach § 1 VerpflichtungsG ist auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten zu verpflichten, wer ohne Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches) zu sein,

  1. bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, beschäftigt oder für sie tätig ist,
  2. bei einem Verband oder einem sonstigen Zusammenschluss, einem Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt oder für sie tätig ist oder
  3. als Sachverständiger öffentlich bestellt ist.

In diesen Fällen ist daher weiterhin bei Neueinstellungen eine förmliche Verpflichtung vorzunehmen und hierüber eine Niederschrift anzufertigen, die von der verpflichteten Person zu unterschreiben ist (§ 1 Abs. 3 Verpflichtungsgesetz). Im Unterschied zu der früheren Tarifregelung, die ausschließlich für Angestellte gegolten hat, ist die Verpflichtungserklärung bei Neueinstellungen unabhängig von der konkreten Tätigkeit vorzunehmen, da weder das Verpflichtungsgesetz noch der TVöD eine Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeiterinnen bzw. Arbeitern macht.

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