Im Besonderen Teil Verwaltung ist geregelt, dass Beschäftigte des Bundes und anderer Arbeitgeber, in deren Aufgabenbereichen auch hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden, sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen müssen (§ 41 Satz 2 BT-V). Der TV-L enthält keine vergleichbare Regelung. Anders war dies noch im BAT, wonach nach § 6 BAT Angestellte ein Gelöbnis abzulegen hatten.

Die geltenden Tarifverträge entbinden allerdings nicht von der förmlichen Verpflichtung nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz – VerpflichtungsG). Nach § 1 VerpflichtungsG ist auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten zu verpflichten, wer ohne Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches) zu sein,

  1. bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, beschäftigt oder für sie tätig ist,
  2. bei einem Verband oder einem sonstigen Zusammenschluss, einem Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt oder für sie tätig ist oder
  3. als Sachverständiger öffentlich bestellt ist.

In diesen Fällen ist daher weiterhin bei Neueinstellungen eine förmliche Verpflichtung vorzunehmen und hierüber eine Niederschrift anzufertigen, die von der verpflichteten Person zu unterschreiben ist (§ 1 Abs. 3 VerpflichtungsG). Im Unterschied zu der früheren Tarifregelung, die ausschließlich für Angestellte gegolten hat, ist die Verpflichtungserklärung bei Neueinstellungen unabhängig von der konkreten Tätigkeit vorzunehmen, da weder das Verpflichtungsgesetz noch der TVöD eine Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeiterinnen bzw. Arbeitern macht.

Folge der förmlichen Verpflichtung ist, dass die sog. Amtsdelikte (§§ 331 ff. StGB) des Strafgesetzbuches zur Anwendung kommen, obwohl Tarifbeschäftigte keine Amtsträgerschaft in diesem Sinne innehaben. Jedoch stellen die Amtsdelikte auch auf "die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete" ab.

Die förmliche Verpflichtung dient ausschließlich staatlichen Geheimhaltungsbelangen. In vielen Fällen wäre eine förmliche Verpflichtung von Beschäftigten allerdings nicht erforderlich, da auch sie zu den "Amtsträgern" im Sinne der strafrechtlichen Vorschriften (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB) gehören, wenn sie bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Durch die generelle Verpflichtung aller Beschäftigten wird vermieden, dass im konkreten Einzelfall Zweifel über die Eigenschaft der Amtsträgerschaft aufkommen können.

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