Nach der Rechtsprechung des BAG kann in einer unwirksamen Kündigung eine kündigungsrechtlich wirksame Abmahnung liegen.[1] Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Arbeitgeber wegen einer Pflichtverletzung gekündigt hat, der Beschäftigte hiergegen klagt und sich beide Parteien im Wege des Vergleichs auf eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verständigen.[2]

Zur Vermeidung von Missverständnissen und im Interesse beiderseitiger Klarheit sollte der Arbeitgeber in solchen Fällen nach einem für den Beschäftigten erfolgreichen Kündigungsschutzverfahren diesem gegenüber – am besten schriftlich – klarstellen, dass er die (unwirksame oder für gegenstandslos erklärte) Kündigung als rechtlich relevante Abmahnung wertet.

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