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OLG Stuttgart Urteil vom 17.08.2016 - 4 U 158/14

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Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.04.2017; Aktenzeichen III ZR 470/16)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.08.2014, Az. 15 O 55/14, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

(1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.700,00 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 07.03.2014 zu bezahlen.

(2) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Beklagte 12 % und die Klägerin 88 %. Von den Kosten der Nebenintervention tragen die Klägerin 88 % und der Streithelfer selbst 12 %.

4. Das Urteil und - soweit die Berufung zurückgewiesen wird - das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann vom jeweiligen Vollstreckungsschuldner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen die beklagte Stadt (i. F.: Beklagte) Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung im Zusammenhang mit einer von der Klägerin beantragten und von der Beklagten abgelehnten Gaststättenerlaubnis geltend.

1.

Die Klägerin ist Inhaberin einer von ihr seit 01.03.2013 betriebenen Spielhalle, für die sie die Spielhallenerlaubnis am 06.06.2011 beantragt und am 31.05.2012 von der Beklagten erhalten hat.

Am 17.11.2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten zudem eine Erlaubnis, die Betriebsstätte auch als Gaststätte (Schankwirtschaft) nutzen zu dürfen, und zwar dahingehend, dass dieselben Räumlichkeiten von 08.00 Uhr bis 22.00 Uhr als S...

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