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BVerfG Beschluss vom 12.05.2011 - 2 BvR 941/11

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Verfahrensgang

Niedersächsisches OVG (Beschluss vom 14.04.2011; Aktenzeichen 10 ME 47/11)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 2.000 EUR (in Worten: zweitausend Euro) auferlegt.

 

Tatbestand

Die Beschwerdeführerin macht im Wege der Kommunalverfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG) geltend, durch einen Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG verletzt zu werden.

I.

Die Kommunalverfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Weder kommt der Verfassungsbeschwerde grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in Art. 28 GG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht aus anderen Gründen gerechtfertigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie offensichtlich unzulässig ist. Wie sich bereits unmittelbar aus dem Wortlaut des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG und des § 91 Satz 1 BVerfGG ergibt, kann sich die Verfassungsbeschwerde einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur gegen ein Gesetz richten. Gerichtsentscheidungen können dem Bundesverfassungsgericht in diesem Verfahren nicht zur Überprüfung vorgelegt werden.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Verhängung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Die Bevollmächtigten des Beschwerdeführers haben die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Kommunalverfassungsbeschwerde, die sich aus dem klaren Wortlaut des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG und des § 91 Satz 1 BVerfGG ergeben, so eklatant missachtet, dass die Verfassungsbeschwerde als missbräuchlich zu beurteilen ist.

Es ist Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit von Bedeutung sind, und – wo nötig – die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen. Das Bundesverfassungsgericht ist nicht gehalten, hinzunehmen, dass es in der Erfüllung dieser Aufgaben durch – wie hier – an gravierenden Zulässigkeitsmängeln leidende Verfassungsbeschwerden behindert wird (stRspr; vgl. z.B. BVerfGK 3, 219 ≪221 f.≫). Den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin war zuzumuten, vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Kommunalverfassungsbeschwerde zu ermitteln. Von einem Rechtsanwalt ist zu erwarten, dass er sich mit der verfassungsrechtlichen Materie und der hierzu ergangenen Rechtsprechung sowie den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde auseinandersetzt, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs eingehend abwägt und sich den Ergebnissen seiner Prüfung entsprechend verhält. Unterlässt er dies in vorwerfbarer Weise, setzt sich der Rechtsanwalt einer Gebührenbelastung nach § 34 Abs. 2 BVerfGG aus (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 – 1 BvR 1584/10 –, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 2009 – 2 BvR 191/09 –, juris).

Angesichts des eindeutigen Wortlauts des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG und des § 91 Satz 1 BVerfGG hätte sich die Unzulässigkeit der Kommunalverfassungsbeschwerde den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin geradezu aufdrängen müssen. Im Hinblick darauf ist die verhängte Missbrauchsgebühr der Höhe nach angemessen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Huber

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2691990

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