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OLG Stuttgart Urteil vom 24.09.2019 - 10 U 11/19

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Verfahrensgang

LG Stuttgart (Aktenzeichen 16 O 221/18)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.11.2018, Az. 16 O 221/18, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.735,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.12.2017 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW VW Tiguan 2.0 TDI, FIN: WVGZZZ6Z8W002536, zzgl. beider Zulassungsbescheinigungen und Schlüssel.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in Ziff. 1 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 650,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.12.2017 zu bezahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

III. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 60 %, die Beklagte 40 %.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

VI. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 14.609,99 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im Zusammenhang mit dem Erwerb eines von der Beklagten hergestellten Kraftfahrzeugs.

1. Die Klägerin kaufte am 02.04.2013 bei einem Ver...

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