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OLG Hamm Beschluss vom 09.06.2022 - 4 UF 175/20

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Leitsatz (amtlich)

1. Bei Aufhebung einer Ehe besteht gem. § 1318 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1570 BGB analog ein Anspruch auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt.

2. Bei Aufhebung einer bigamischen Ehe besteht auch bei Bösgläubigkeit der Ehegatten ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in vollem Umfang, wenn ein vorrangiger Unterhaltsanspruch eines ersten Ehegatten nicht gegeben ist.

Normenkette

BGB § 1318 Abs. 1; BGB § 1318 Abs. 2; BGB § 1570; BGB § 1579 Nr. 2; BGB § 1579 Nr. 3; BGB § 1579 Nr. 4; BGB § 1579 Nr. 5; BGB § 1579 Nr. 7; BGB § 1579 Nr. 8

Verfahrensgang

AG Essen-Borbeck (Aktenzeichen 12 F 128/16)

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.134,00 Euro festgesetzt.

Gründe

A. Die Antragstellerin begehrt nach Aufhebung ihrer mit dem Antragsgegner am 20.02.2010 geschlossenen Ehe die Zahlung von nachehelichem Unterhalt. Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Aus der am 20.02.2010 zwischen den Beteiligten geschlossenen Ehe sind die Kinder A B, geb. am 00.00.20XX, und C, geb. am 00.00.20XX, hervorgegangen. Die endgültige Trennung der Beteiligten erfolgte am 01.07.2015 innerhalb der Ehewohnung, aus der der Antragsteller am 13.12.2015 dann auszog. Die Kinder verblieben bei der Antragsgegnerin.

Für den Antragsteller war es die dritte Ehe, nachdem er zuvor Frau D - E, geb. F, am 25.08.1993 auf Jamaika geheiratet hatte und die in 1998 geschlossene Ehe mit Frau G, aus der die am 00.00.19XX geborene Tochter H hervorgegangen ist, im Jahre 2002 geschieden worden war.

Die auf Jamaika geschlossene Ehe ist vom Antragsteller bewusst nicht im Personenstandsregister angemeldet und erst im Jahre 2020 geschieden worden.

Der im ...

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