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Brandenburgisches OLG Urteil vom 13.10.2022 - 10 U 42/21

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Verfahrensgang

LG Neuruppin (Aktenzeichen 1 O 286/20)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 25.05.2021, Az. 1 O 286/20, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Neuruppin sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 52.604.60 EUR

 

Gründe

I. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem sog. VW-Abgasskandal geltend.

Er erwarb bei einem Dritten im Dezember 2011 einen neuen Audi A4 mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ("Nummer 01") zum Preis von 45.055,45 EUR und im November 2012 einen gebrauchten VW Caddy mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ("Nummer 02") zum Preis von 20.000 EUR.

Beide Fahrzeuge sind mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 und waren mit einer Manipulationssoftware ausgestattet, deren Herstellerin die Beklagte ist. Der Motor verfügte über ein Abgasrückführungssystem mit zwei Betriebsmodi. Auf dem Prüfstand spielte die Software einen Abgasrückführungsmodus ab, bei dem anders als im Normalbetrieb geringere Stickoxidwerte ausgestoßen wurden.

Die Beklagte informierte die Öffentlichkeit im September 2015 darüber, dass alle Dieselmotoren des Typs EA 189 über die manipulierte Software verfügten. Es folgte eine umfangreiche mediale Berichterstattung. In der zweiten Hälfte des Jahres 2016 teilte die Beklagte dem Kläger schriftlich mit, dass seine Fahrzeuge ab Werk mit einer unzulässigen Absch...

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