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Zusammenstellung geltender Konsultationsvereinbarungen i.S.v. Art. 25 Abs. 3 DBA-Österreich

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BMF, Schreiben vom 26.11.2021, IV B 3 – S 1301-AUT/19/10006 :003 (DOK 2021/0000002), BStBl I 2021, 2456

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 24. August 2000 (DBA-Österreich); Zusammenstellung geltender Konsultationsvereinbarungen im Sinne von Art. 25 Abs. 3 DBA-Österreich

7 Anlagen

Mit der zuständigen Behörde der Republik Österreich wurden in den letzten Jahren mehrere Konsultationsvereinbarungen im Sinne von Art. 25 Abs. 3 DBA-Österreich abgeschlossen. Zur Erleichterung der Rechtsanwendung werden die derzeit gültigen Konsultationsvereinbarungen in diesem BMF-Schreiben zusammengefasst:

  • Konsultationsvereinbarung vom 4. April/9. April 2019 zu Zweifelsfragen hinsichtlich der Auslegung der Grenzgängerregelung nach Art. 15 Abs. 6 des deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 24. August 2000 (BStBl 2019 I S. 456) – Anlage 1,
  • Konsultationsvereinbarung vom 30. Oktober 2018 zur Auslegung von Artikel 18 Absatz 2 des deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 24. August 2000, zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom 29. Dezember 2010 (BStBl 2018 I S. 1105) – Anlage 2,
  • Konsultationsvereinbarung vom 10. August 2012 zur Besteuerung von Hinterbliebenenpensionen nach Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 24. August 2000 (BStBl 2012 I S. 865) – Anlage 3,
  • Konsultationsvereinbarung betreffend die steuerliche Behandlung von erstattungsfähigem Kurzarbeitergeld nach dem deutschen Sozialgesetzbuch 3 (SGB III) (in Österreich mit Erlass vom 8. Juni 2012 – BMF-010221/0376-IV/4/2012 – AÖF Nr. 135 /2012 – veröffentlicht) – Anlage 4,
  • Konsultationsvereinbarung betreffend die steuerrechtliche Behandlung von erstattungsfähigen Aufstockungsbeträgen nach dem deutschen Altersteilzeitgesetz – (in Österreich mit Erlass vom 21. Februar 2011 – BMF-010221/0088-IV/4/2011 – AÖF Nr. 55 /201 – veröffentlicht) – Anlage 5,
  • Konsultationsvereinbarung vom 9. Juli/12. Juli 2010 zwischen dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich nach Art. 25 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zur Auslegung von Art. 17 Absatz 1 des Abkommens (BStBl 2010 I S. 1647) – Anlage 6,
  • Konsultationsvereinbarung zur Besteuerung von Abfindungszahlungen nach Artikel 15 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 24. August 2000 (BStBl 2010 I S. 645) – Anlage 7.

Die folgenden BMF-Schreiben werden aufgehoben:

  • BMF-Schreiben vom 18. April 2019 (IV B 3 – S 1301-AUT/07/10015-02, Dok. 2019/0328577) – BStBl 2019 I S. 456,
  • BMF-Schreiben vom 5. November 2018 (IV B 3 – S 1301-AUT/07/10018, Dok. 2018/0747013) – BStBl 2018 I S. 1105,
  • BMF-Schreiben vom 23. August 2012 (IV B 2 – S 1301-AUT/07/10019, Dok. 2012/0776276) – BStBl 2012 I S. 865,
  • BMF-Schreiben vom 27. August 2010 (IV B 2 – S 1301-AUT/07/1001) – BStBl 2010 I S. 647,
  • BMF-Schreiben vom 26. August 2010 (IV B 2 – S 1301-AUT/07/10015-01) – BStBl 2010 I S. 645.

Die aus Anlass der COVID-19-Pandemie abgeschlossene Konsultationsvereinbarung vom 29. September 2021 (BStBl 2021 I S. 1828) ist von diesem BMF-Schreiben nicht berührt.

 

Anlage 1

Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung der Grenzgängerregelung in Artikel 15 Absatz 6 des DBA-Österreich haben die zuständigen Behörden, gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 des DBA-Österreich, am 4./9. April 2019 folgende Konsultationsvereinbarung geschlossen, die auf alle offenen Fälle anzuwenden ist:

Konsultationsvereinbarung zu Zweifelsfragen hinsichtlich der
Auslegung der Grenzgängerregelung nach Art. 15 Abs. 6 des
deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens vom
24. August 2000

Gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag vom 24. August 2000, zuletzt geändert durch das Protokoll vom 29. Dezember 2010, (im Folgenden als „Abkommen” bezeichnet) haben die zuständigen Behörden Deutschlands und Österreichs die folgende Konsultationsvereinbarung zur Anwendung des Abkommens zur Auslegung der Grenzgängerregelung nach Artikel 15 Absatz 6 i. V. m. Ziffer 8 des Protokolls zum Abkommen erzielt:

1. Grundsätzliche Auslegungsfragen zur Grenzgängerregelung:

1. Die für die Grenzgängerregelung des Artikel 15 Absatz 6 des Abkommens maßgebliche Grenzzone umfasst einen Grenzstreifen entlang der Grenze von 30 km, wobei für die Berechnung der Entfernung die Luftlinie und nicht die Zahl der...

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