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GR v. 30.04.2011: BMI-Rundschreiben - Strukturausgleich ... / 4.3.3 Höhe des Anrechnungsbetrages

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Nach § 12 Abs. 5 wird bei einer Höhergruppierung der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet. Unterschiedsbetrag ist die Differenz zwischen dem bisherigen Tabellenentgelt, das im Monat vor der Höhergruppierung gezahlt wurde, und dem sich auf Grund der Höhergruppierung ergebenden Entgelt ggf. einschließlich eines Garantiebetrages (vgl. § 17 Abs. 4 TVöD, § 6 Abs. 2 TVÜ-Bund).

Praxis-Beispiel

Eine Angestellte ist mit einem fiktiven Vergleichsentgelt von 2.622,58 EUR in eine individuelle Zwischenstufe zwischen den Stufen 3 und 4 (Stufe 3+) der Entgeltgruppe 9 übergeleitet worden und hat nach folgender Zeile der Tabelle ab Oktober 2007 Anspruch auf einen dauerhaften Ausgleichsbetrag in Höhe von 60 EUR monatlich:

E VergGr Aufstieg OZ-Stufe LASt Höhe Dauer
9 V b IV b nach
2, 3, 4,
6 Jahren
OZ 2 37 60 EUR dauerhaft

Am 1. Juli 2007 - drei Monate vor Beginn der Zahlung eines Strukturausgleiches - wird sie in Entgeltgruppe 10 höhergruppiert und erhält nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ein monatliches Tabellenentgelt in Höhe von 2.800 EUR.

Die Differenz zwischen dem bisherigen und dem neuen Tabellenentgelt beträgt 177,42 EUR monatlich. Diese Steigerung ihres Entgelts überschreitet den Ausgleichsbetrag von 60 EUR um 117,42 EUR und zehrt deshalb den Ausgleichsbetrag völlig auf. Der dem Grunde nach bestehende Anspruch auf Zahlung des Strukturausgleiches entfällt daher aufgrund der Höhergruppierung.

Wird der Strukturausgleich durch die Höhergruppierung nicht vollständig aufgezehrt, erfolgt bei anschließenden Stufenaufstiegen eine weitere Anrechnung. Gleiches gilt bei erneuter Höhergruppierung.

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