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GR v. 21.12.2022: Leistungsbezieher nach dem SGB III: Kr ... / A.I.2.6 Versicherungskonkurrenzen

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A.I.2.6.1 Allgemeines

[1] Die Versicherungspflicht als Leistungsbezieher wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass bereits aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V besteht. Insoweit kommt – insbesondere bei Bezug von Teilarbeitslosengeld – eine Mehrfachversicherung in Betracht. Das gilt auch beim gleichzeitigen Bezug von Arbeitslosengeld und Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II.

[2] Dagegen ist die Krankenversicherungspflicht der Leistungsbezieher nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung vorrangig gegenüber der

  • Krankenversicherung der Studenten und Praktikanten nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 SGB V (§ 5 Abs. 7 Satz 1 SGB V),
  • Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 SGB V (vgl. § 5 Abs. 8 Satz 1 SGB V),
  • Pflichtmitgliedschaft als Rentenantragsteller nach § 189 SGB V (vgl. § 189 Abs. 1 Satz 2 SGB V)
  • Krankenversicherung der Landwirte (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989) und der
  • Krankenversicherung der Künstler und Publizisten (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 KSVG).

[3] Eine zuvor bestehende freiwillige Krankenversicherung bzw. Mitgliedschaft endet nach § 191 Nr. 2 SGB V mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft, mithin u.a. mit dem Beginn der Versicherungspflicht aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für eine zuvor bestehende Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (§ 5 Abs. 8a Satz 1 SGB V).

A.I.2.6.2 Versicherungskonkurrenz bei Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

[1] Für das Konkurrenzverhältnis der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V und der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V sehen die versicherungsrechtlichen Vorschriften des SGB V keine Regelung vor. Es wird davon ausgegangen, dass vom Gesetzgeber in all diesen Fällen wie in der Rentenversicherung (vgl. § 3 Satz 5 SGB VI) eine mehrfache Versicherungspflicht und Beitragszahlung nicht gewollt ist.

...

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