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GR v. 15.09.2020: Arbeitskampfrichtlinien der VKA / Einstweilige Verfügung

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Arbeitgeber können gegen rechtswidrige Streikmaßnahmen im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufigen Rechtsschutz erlangen.

Die einstweilige Verfügung ist zulässiges Rechtsmittel, wenn Eilbedürftigkeit besteht. Reichen Sie einen Antrag auf einstweilige Verfügung - in Abstimmung mit dem KAV - so schnell wie möglich ein, wenn ein Streikaufruf Sie erreicht und Sie gerichtlich dagegen vorgehen wollen, damit das Gericht vor dem Streik noch entscheiden kann und die Eilbedürftigkeit auch glaubhaft ist.

Rechtswidrige Streikmaßnahmen können von der Gewerkschaft ausgehen. Dann richtet sich eine einstweilige Verfügung gegen die Gewerkschaft. Das ist der häufigste Fall.

Praxis-Beispiel
  • Ein Streikaufruf verstößt gegen die Friedenspflicht, weil ein Tarifvertrag besteht. Antragsgegner ist die Gewerkschaft, von der der Streikaufruf stammt.
  • Die Gewerkschaft ruft dazu auf, die unternehmenseigenen Fahrzeuge bei einer Streikaktion zu nutzen. Antragsgegner ist die Gewerkschaft.

Diese Fragen müssen gerade bei bundesweiten Tarifverhandlungen mit dem KAV und der VKA gemeinsam erörtert und bewertet werden.

Rechtswidrige Streikmaßnahmen können aber auch von einzelnen Beschäftigten ausgehen. Dann richtet sich die einstweilige Verfügung gegen einzelne Personen.

Praxis-Beispiel
  • Einzelne Beschäftigte nutzen Fahrzeuge des Arbeitgebers bei einer Streikaktion.
  • Einzelne Beschäftigte weigern sich, Notdienstarbeiten zu leisten, obwohl sie dafür eingeteilt sind.

Prüfraster für eine einstweilige Verfügung:

Antragsteller bzw. Antragsgegner

  • Antragsteller

    • der einzelne Arbeitgeber
  • Antragsgegner

    • eine oder mehrere Gewerkschaft/en ..., vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den 1. Vorsitzenden ... und den 2. Vorsitzenden ...
    • die Landesbezirksleitung oder Bezirksleitung (nur soweit sie parteifähig sind[1]; ...

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