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Eigenheimzulage: Wechsel von der Folgeobjekt- zur Zweitobjektförderung

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OFD Nürnberg, Verfügung v. 11.10.2002, EZ 1150 - 13/St 32

Bei einem Wechsel von der Folgeobjekt- zur Zweitobjektförderung ist nach Rz. 52 Satz 3 des BMF-Schreibens vom 10.2.1998 (BStBl 1998 I S. 190; Anhang 34 V EStH 2001) ein weiterer Zulagenbescheid nach § 11 Abs. 1 EigZuIG für die restlichen Jahre des Förderzeitraums für das Zweitobjekt zu erlassen.

War die Folgeobjektförderung für ein früheres Jahr ausgeschlossen, in dem die einkommensteuerpflichtigen Ehegatten noch das Erstobjekt zu eigenen Wohnzwecken genutzt hatten (Kumulierungsverbot nach § 7 Satz 3 zweiter Halbsatz EigZuIG; Rz. 51 des BMF-Schreibens vom 10.2.1998, a.a.O.), kann auch für dieses Jahr die Eigenheimzulage noch nachträglich nach § 11 Abs. 1 EigZuIG festgesetzt werden, denn die gleichzeitige Förderung des Erst- und Zweitobjekts ist – vom räumlichen Zusammenhang abgesehen – nicht ausgeschlossen.

Da es sich für die betreffenden Jahre um die erstmalige Festsetzung der Eigenheimzulage handelt, sind die Änderungsvorschriften der AO nicht anwendbar. Es ist allerdings die Festsetzungsfrist nach § 11 Abs. 1 Satz 4 und 5 EigZuIG (Rz. 103 des BMF-Schreibens vom 10.2.1998, a.a.O.) zu beachten.

Beispiel:

Das im Jahr 1994 angeschaffte Erstobjekt ist in 1997 wieder veräußert worden. Die Steuerbegünstigung nach § 10e Abs. 1 EStG ist für die Jahre 1994 bis 1997 gewährt worden. Für die in 1997 angeschaffte/hergestellte und zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung wurde zunächst die Folgeobjektförderung beantragt und für den Förderzeitraum 1998 bis 2001 ein Zulagenbescheid erlassen. Im Jahr 2002 beantragen die Ehegatten den Wechsel von der Folgeobjekt- zur Zweitobjektförderung.

Aufgrund des beantragten Förderwechsels umfasst der Förderzeitraum des Zweitobjekts die Jahre 1997 bis 2004, so dass für das Jahr 1997 und die Jahre...

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1Nutzt der Anspruchsberechtigte die Wohnung (Erstobjekt) nicht bis zum Ablauf des Förderzeitraums zu eigenen Wohnzwecken und kann er deshalb die Eigenheimzulage nicht mehr in Anspruch nehmen, kann er die Eigenheimzulage für ein weiteres Objekt (Folgeobjekt) ...

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