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Deutsch-französisches Doppelbesteuerungsabkommen, hier:Grenzgängerregelung des Artikel 13 Absatz 5

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BMF, Schreiben v. 1.7.1985, IV C5 – S 1301 Fra – 108/85, BStBl I 1985, 310

Finanzministerium des Landes Baden-Württemberg

Schloßplatz 3

7000 Stuttgart 1

Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz

Kaiser-Friedrich-Str. 1

6500 Mainz 1

Minister der Finanzen des Saarlandes

Am Stadtgraben 6 – 8

6600 Saarbrücken 3

nachrichtlich:

Finanzminister (Finanzsenatoren) der übrigen Länder

Bundesamt für Finanzen

Friedhofstr. 1

5300 Bonn 3

Bezug: Mein Schreiben vom 11. März 1985 – IV C 5 - S 1301 Fra – 67/85 – ;

Ihre Schreiben vom

a) 22. März 1985 – S 1301 A – Frankreich – 1/76 –

b) 22. März 1985 – S 1301 A – Frankreich – 445 –

c) 3. Apnil 1985 – B/I – 9/85 – S 1301 Fra – A –

In Zusammenarbeit mit dem französischen Finanzministerium sind Listen derjenigen Städte und Gemeinden erstellt worden, die zum Grenzgebiet im Sinne von Artikel 13 Absatz 5 des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens zählen. Diese Listen enthalten die jeweiligen deutschen und französischen Städte und Gemeinden in alphabetischer Reihenfolge mit zugehörigem Kreis bzw. Departement und Postleitzahl.

Ich gebe die Aufstellungen der Städte und Gemeinden nachstehend bekannt.

(Tabelle hier nicht abgedruckt)

 

Fundstellen

BStBl I, 1985, 310

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