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DBA-Schweiz, fliegendes Personal

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BMF, Schreiben v. 23.7.2012, IV B 2 - S 1301-CHE/07/10015-03, BStBl I 2012, 863

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz);

Besteuerung von fliegendem Personal entsprechend Ziffer 1bis des Protokolls zu Artikel 15 Absatz 3 DBA-Schweiz in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 27.10.2010

Mit dem Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist am 13.7.2012 die nachstehende Konsultationsvereinbarung gemäß Artikel 26 Absatz 3 des DBA-Schweiz getroffen worden:

„Die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland haben im Rahmen einer Konsultation gemäß Artikel 26 Absatz 3 des Abkommens vom 11.8.1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (hiernach: „DBA”) in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 27.10.2010 (hiernach: „Revisionsprotokoll”) die folgende Verständigung über die Auslegung von Ziffer 1bis des Protokolls (hiernach: „Protokoll”) zu Artikel 15 Absatz 3 des DBA vereinbart:

Ziffer 1bis des Protokolls zu Artikel 15 Absatz 3 des DBA legt die Einzelheiten für die Besteuerung von Mitgliedern des Bordpersonals von im internationalen Verkehr eingesetzten Luftfahrzeugen für die Veranlagungszeiträume/Steuerjahre 2012 bis 2016 fest. Danach übt die Bundesrepublik Deutschland das ihr aus Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 des DBA zustehende Besteuerungsrecht hinsichtlich der Einkünfte dieser Mitglieder des Bordpersonals nicht aus, sofern deren Ansässigkeit in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und A...

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