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BE v. 22./23.11.2000: Versicherungs- und Beitragsrecht / TOP 10 Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung nach § 28 Nr. 2 SGB III wegen Bezugs einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit

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Nach § 28 Nr. 2 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung sind Personen während der Zeit arbeitslosenversicherungsfrei, für die ihnen ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgers zuerkannt ist.

Durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Bundesrats-Drucksache 755/00) wird § 28 Nr. 2 SGB III mit Wirkung vom 1. Januar 2001 dahin gehend geändert, dass nicht mehr die Zuerkennung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 44 SGB VI a.F.), sondern die Zuerkennung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI n.F.) Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung bewirkt. Nach § 302b Abs. 1 SGB VI wird die Erwerbsunfähigkeitsrente, auf die am 31. Dezember 2000 ein Anspruch besteht, jedoch unverändert als Erwerbsunfähigkeitsrente weiter gewährt. Durch ein Versehen im Gesetzgebungsverfahren fehlt hierzu in § 435 SGB III eine Regelung, dass bei der Anwendung des § 28 Nr. 2 SGB III die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, deren Beginn vor dem 1. Januar 2001 liegt, als Rente wegen voller Erwerbsminderung gilt. Eine entsprechende Regelung (Klarstellung) soll im Gesetzgebungsverfahren zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) - Bundestags-Drucksache 14/4595 - eingebracht werden.

Nach § 142 Abs. 1 Nr. 3 in Verb. mit § 435 Abs. 3 SGB III führt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 31. Dezember 2000 hinaus in der Arbeitslosenversicherung weiterhin zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Schon von daher erscheint es nach Auffassung der Besprechungsteilnehmer gerechtfertigt, Person...

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