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BE v. 16.03.2005: Versicherungs- und Beitragsrecht / TOP 9 Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten;

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hier: Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen bei Verkauf eines Betriebes sowie von Einnahmen aus Kapitalerträgen

Sachverhalt:

Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ist nach § 240 Abs. 1 SGB V in der Satzung der Krankenkasse zu regeln. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen berücksichtigt. Mit der Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist die grundsätzliche Ausrichtung der Beitragsbelastung an der Gesamtheit der Einnahmen gemeint. Welche Einnahmen im Einzelnen hierunter fallen, ist im Gesetz nicht festgelegt. Aus den Gesetzesmaterialien, dem Wortlaut der Vorschrift, ihrer Zweckbestimmung und dem gesetzlichen Zusammenhang kann allerdings entnommen werden, dass der Beitragsbemessung alle Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf die steuerliche Behandlung zugrunde zu legen sind.

Es ist die Frage gestellt worden, in welchem Umfang

  • Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Betrieben sowie
  • Einnahmen aus Kapitalerträgen (insbesondere Werbungskosten und Sparerfreibetrag)

bei der Beitragsbemessung für freiwillig Versicherte zu berücksichtigen sind.

Ergebnis:

Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf oder Teilverkauf eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs gehören nach § 14 Abs. 1 Satz 1 EStG zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden entsprechend dem § 16 Abs. 1 EStG Gewinne bewertet, die bei der Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs erzielt werden. Der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient, wird nach § 18...

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