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Auslandsbeteiligungen, Anzeigepflicht

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BMF, Schreiben v. 15.4.2010, IV B 5 - S 1300/07/10087, BStBl I 2010, 346

1 Anlage

Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anzeigepflicht bei Auslandsbeteiligungen (§ 138 Abs. 2 und 3 AO) das Folgende:

 

I. Allgemeines

Nach § 138 Abs. 2 AO haben Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland dem zuständigen FA nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck das Folgende anzuzeigen:

  1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;
  2. die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften oder deren Aufgabe oder Änderung;
  3. den Erwerb von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, wenn damit unmittelbar eine Beteiligung von mindestens zehn Prozent oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 25 Prozent am Kapital oder am Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird oder wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000 Euro beträgt.

Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis nach Vordruck BZSt 2 (siehe Anlage) abzugeben (§ 138 Abs. 3 AO). Es bestehen keine Bedenken, wenn ein Steuerpflichtiger, davon abweichend, einmal monatlich alle meldepflichtigen Ereignisse eines Kalendermonats gesammelt anzeigt.

 

II. Meldepflichten in den Fällen des § 138 Abs. 2 Nr. 2 AO

Beteiligen sich Steuerpflichtige im Sinne des § 138 Abs. 2 Nr. 2 AO an ausländischen Personengesellschaften und sind die Einkünfte für alle inländischen Beteiligten gemäß § 180 Abs. 5 AO einheitlich und gesondert festzustellen, bestehen keine Bedenken, wenn die Meldepflichten von der ausländischen Personengesellschaft, einem Treu...

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