Gleichlautender Ländererlass v. 30.04.2025, BStBl I 2025, 1296
A. Allgemeines
Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Anwendung des Grundsteuergesetzes (GrStG) für die Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 die nachstehenden Regelungen. Sie ersetzen die koordinierten Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom
- Juni 2022 (BStBl 2022 I S. 1171) zur Anwendung des Grundsteuergesetzes ab 1. Januar 2025 (AEGrStG) und
- Februar 2023 (BStBl 2023 I S. 358) zur Bewertung der Betriebsgrundstücke der öffentlichen Verkehrsunternehmen nach dem Siebenten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes für Zwecke der Grundsteuer (BewEÖVU)
und sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Verwaltungsanweisungen, die mit diesem Erlass in Widerspruch stehen, sind ab dem 30. April 2025 nicht mehr anzuwenden.
Zur besseren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Formulierung (z. B. "Steuerpflichtige*r") verzichtet. Bei Verwendung z. B. des Wortes "Steuerpflichtiger" im Text sind alle Geschlechter gemeint.
B. Abschnitt I: Steuerpflicht
Zu § 1 GrStG
A 1.1 Heberecht, Steuerberechtigung
(1) 1Die Gemeinden haben das Recht, Grundsteuer zu erheben (§ 1 Absatz 1 GrStG). 2In den Ländern, in denen keine Gemeinden bestehen (Berlin und Hamburg), haben die Länder das Recht, Grundsteuer zu erheben. 3Der Wille der Gemeinde, Grundsteuer zu erheben, muss in einer besonderen Satzung seinen Ausdruck finden. 4Hierfür genügt die Festsetzung des Hebesatzes durch die jeweilige Gemeinde, in der die Entscheidung enthalten ist, dass Grundsteuer erhoben wird.
(2) 1Die Gemeinde erhebt Grundsteuer auf den Grundbesitz, der in ihrem Hoheitsgebiet liegt. 2Zum Hoheitsgebiet gehört auch eine Exklave, d. h. ein Gebietsteil einer Gemeinde, der sich innerhalb eines and...