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Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2018

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[Vorspann]

Das Bundesministerium der Finanzen verordnet aufgrund des § 12 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57) geändert worden ist:

§ 1 Feststellung der Länderanteile an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 2018

Für das Ausgleichsjahr 2018 werden als Länderanteile an der Umsatzsteuer festgestellt:

für Baden-Württemberg 12 570 374 297,12 Euro
für Bayern 14 831 749 907,07 Euro
für Berlin 4 317 490 140,56 Euro
für Brandenburg 4 377 853 018,06 Euro
für Bremen 971 738 278,39 Euro
für Hamburg 2 086 482 476,46 Euro
für Hessen 7 110 000 228,87 Euro
für Mecklenburg-Vorpommern 3 264 134 864,49 Euro
für Niedersachsen 11 374 174 585,74 Euro
für Nordrhein-Westfalen 21 837 361 671,18 Euro
für Rheinland-Pfalz 5 441 646 657,20 Euro
für Saarland 1 622 568 356,11 Euro
für Sachsen 8 079 877 649,50 Euro
für Sachsen-Anhalt 4 597 002 280,32 Euro
für Schleswig-Holstein 3 964 641 070,46 Euro
für Thüringen 4 394 172 215,36 Euro.

§ 1 Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2018

Für das Ausgleichsjahr 2018 wird der Finanzausgleich unter den Ländern wie folgt festgestellt:

1.

endgültige Ausgleichsbeiträge:

von Baden-Württemberg 3 082 049 977,42 Euro
von Bayern 6 675 528 797,28 Euro
von Hamburg 83 317 912,20 Euro
von Hessen 1 615 794 428,10 Euro,

2.

endgültige Ausgleichszuweisungen:

an Berlin 4 405 962 838,83 Euro
an Brandenburg 550 657 527,09 Euro
an Bremen 739 658 302,02 Euro
an Mecklenburg-Vorpommern 538 151 907,41 Euro
an Niedersachsen 830 668 397,86 Euro
an Nordrhein-Westfalen 1 012 694 974,17 Euro
an Rheinland-Pfalz 418 082 814,44 Euro
an Saarland 194 138 783,18 Euro
an Sachsen 1 181 518 946,74 Euro
an Sachsen-Anhalt 676 399 325,96 Euro
an Schleswig-Holstein 234 477 482,38 Euro
an Thüringen 674 279 814,91 Euro.

§ 3 Abschlusszahlungen für 2018

Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Lände...

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