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Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsv ... / § 2 Aufbau der Versicherungsnummer

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(1) Die Versicherungsnummer wird gemäß § 147 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nach Maßgabe der folgenden Absätze gebildet aus

 

a)

der Bereichsnummer,

 

b)

dem Geburtsdatum,

 

c)

dem Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens,

 

d)

der Seriennummer und

 

e)

der Prüfziffer.

 

(2) Die Bereichsnummer des vergebenden Rentenversicherungsträgers gemäß der Anlage bildet die ersten beiden Stellen.

 

(3)[1] 1Der Geburtstag und der Geburtsmonat - jeweils zweistellig - und die beiden letzten Ziffern des Geburtsjahres der Versicherten bilden die Stellen drei bis acht. 2Die Gestaltung dieser Stellen oder der Versicherungsnummer insgesamt bei nicht nachgewiesenem Geburtsdatum regeln unter Beachtung des § 33a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch die Spitzenverbände der Kranken- und Pflegekassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund[2] [Bis 30.09.2005: der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte] und die Bundesagentur für Arbeit einvernehmlich.

Bis 31.12.2003:

(3) 1Der Geburtstag und der Geburtsmonat - jeweils zweistellig - und die beiden letzten Ziffern des Geburtsjahres der Versicherten bilden die Stellen drei bis acht. 2Die Gestaltung dieser Stellen oder der Versicherungsnummer insgesamt bei nicht nachgewiesenem Geburtsdatum regeln unter Beachtung des § 33a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch die Spitzenverbände der Kranken- und Pflegekassen, der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Bundesanstalt für Arbeit einvernehmlich.

 

(4) 1Der Anfangsbuchstabe des Geburtsnamens des Versicherten im Zeitpunkt der Vergabe bildet die neunte Stelle. 2Umlaute am Namensbeginn werden aufgelöst, fremdsprachige Sonderzeichen durch vergleichbare deutsche Buchstaben ersetzt, Kleinbuchstaben in Großbuch...

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