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Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf Böden

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[1] Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.

Titel geändert (BGBl. Nr.15/2022, S. 700).

§ 1 Anwendungsbereich

 

(1) Diese Verordnung gilt für

 

1.

unbehandelte und behandelte Bioabfälle und Gemische, die zur Verwertung auf Böden aufgebracht, in Böden eingebracht oder zu einem dieser Zwecke abgegeben werden, sowie

 

2.

die Vorbehandlung, Behandlung und Untersuchung solcher Bioabfälle und Gemische.

 

(2) Diese Verordnung gilt für

 

1.

öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Dritte, Verbände oder Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft, denen nach § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, Pflichten zur Verwertung von Bioabfällen übertragen worden sind (Entsorgungsträger),

 

2.

Erzeuger oder Besitzer von Bioabfällen oder Gemischen, soweit sie diese Abfälle nicht einem Entsorgungsträger überlassen,

 

2a.

denjenigen, der Bioabfälle einsammelt und transportiert (Einsammler),

 

2b.

denjenigen, der Bioabfälle für die Behandlung oder für die Gemischherstellung aufbereitet (Aufbereiter),

 

3.

denjenigen, der Bioabfälle hygienisierend oder biologisch stabilisierend behandelt (Bioabfallbehandler),

 

4.

Hersteller von Gemischen unter Verwendung von Bioabfällen (Gemischhersteller),

 

4a.

denjenigen, der Bioabfälle oder Gemische zur Aufbringung annimmt u...

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