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Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Markt ... / Art. 5 Ausnahmen für Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen

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(1) Die in den Artikeln 14 und 15 dieser Verordnung festgeschriebenen Verbote gelten nicht für den Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen, wenn

 

a)

die Einzelheiten des Programms vor dem Beginn des Handels vollständig offengelegt werden,

 

b)

[1]Abschlüsse der zuständigen Behörde des Handelsplatzes gemäß Absatz 3 als Teil des Rückkaufprogramms gemeldet und anschließend öffentlich in aggregierter Form bekannt gegeben werden;

Bis 03.12.2024:

b)

Abschlüsse der zuständigen Behörde des Handelsplatzes gemäß Absatz 3 als Teil des Rückkaufprogramms gemeldet und anschließend öffentlich bekanntgegeben werden,

 

c)

in Bezug auf Kurs und Volumen angemessene Grenzen eingehalten werden und

 

d)

er im Einklang mit den in Absatz 2 genannten Zielen und den in dem vorliegenden Artikel festgelegten Bedingungen und den in Absatz 6 genannten technischen Regulierungsstandards durchgeführt wird.

 

(2) Um in den Genuss der in Absatz 1 vorgesehenen Ausnahme zu gelangen, muss ein Rückkaufprogramm als seinen einzigen Zweck haben:

 

a)

das Kapital eines Emittenten zu reduzieren,

 

b)

die aus einem Schuldtitel entstehenden Verpflichtungen zu erfüllen, die in Beteiligungskapital umgewandelt werden können, oder

 

c)

die aus einem Belegschaftsaktienprogramm oder anderen Formen der Zuteilung von Aktien an Mitarbeiter oder Angehörige der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane des Emittenten oder einem verbundenen Unternehmen entstehenden Verpflichtungen zu erfüllen.

 

(3)[2] Um in den Genuss der in Absatz 1 vorgesehenen Ausnahme zu gelangen, muss der Emittent jedes mit Rückkaufprogrammen zusammenhängende Geschäft der zuständigen Behörde des unter Liquiditätsaspekten relevantesten Marktes nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 melden. Die empfangende zuständige Behörde leite...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)

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