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Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Markt ... / Art. 18 Insiderlisten

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(1)[1] Emittenten und alle in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnden Personen müssen jeweils,

 

a)

eine Liste aller Personen aufstellen, die Zugang zu Insiderinformationen haben, wenn diese Personen für sie auf Grundlage eines Arbeitsvertrags oder anderweitig Aufgaben wahrnehmen, durch die diese Zugang zu Insiderinformationen haben, wie Berater, Buchhalter oder Ratingagenturen (im Folgenden "Insiderliste"),

 

b)

die Insiderliste gemäß Absatz 4 sofortaktualisieren und

 

c)

der zuständigen Behörde die Insiderliste auf deren Ersuchen unverzüglich zur Verfügung stellen.

 

(2)[2] Emittenten und alle in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnden Personen treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um dafür zu sorgen, dass alle auf der Insiderliste erfassten Personen die aus den Rechts- und Verwaltungsvorschriften erwachsenden Pflichten schriftlich anerkennen und sich der Sanktionen bewusst sind, die bei Insidergeschäften sowie unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen Anwendung finden.

Wird eine andere Person vom Emittenten ersucht, die Insiderliste des Emittenten zu erstellen und zu aktualisieren, so ist der Emittent auch weiterhin voll verantwortlich dafür, dass die Verpflichtungen des vorliegenden Artikels eingehalten werden. Der Emittent behält das Recht, die von der anderen Person erstellte Insiderliste einzusehen.

 

(3) Die Insiderliste umfasst mindestens

 

a)

die Identität aller Personen, die Zugang zu Insiderinformationen haben,

 

b)

den Grund der Aufnahme in die Insiderliste,

 

c)

das Datum, an dem diese Person Zugang zu Insiderinformationen erlangt hat sowie die entsprechende Uhrzeit und

 

d)

das Datum der Erstellung der Insiderliste.

 

(4)[3] Emittenten und jede in ihrem Namen bzw. für ihre Rechnung handelnde Person aktualisieren jeweils ihre Insiderlisten ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)

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