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UStR 2000 / 216. Maßgeblicher Berichtigungszeitraum

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(1) 1Der Zeitraum, für den eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs durchzuführen ist, beträgt grundsätzlich volle fünf Jahre ab dem Beginn der Verwendung. 2Er verlängert sich für die in § 15 a Abs. 1 Satz 2 UStG bezeichneten Wirtschaftsgüter auf volle zehn Jahre. 3Bei Wirtschaftsgütern mit einer kürzeren Verwendungsdauer ist der entsprechend kürzere Berichtigungszeitraum anzusetzen (§ 15 a Abs. 2 Sätze 2 und 3 UStG). 4Ob von einer kürzeren Verwendungsdauer auszugehen ist, beurteilt sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, die nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen für das Wirtschaftsgut anzusetzen ist.

 

(2) 1Für die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 15 a Abs. 3 UStG) gilt ein eigener Berichtigungszeitraum. 2Er beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Unternehmer das in seiner Form geänderte Wirtschaftsgut erstmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet. 3Seine Dauer bemißt sich nach der Art des betreffenden Wirtschaftsguts, sofern nicht im Einzelfall eine kürzere Verwendungsdauer in Betracht kommt.

Beispiel:

1Ein am 1.7.01 erstmalig verwendetes Wirtschaftsgut hat eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von vier Jahren. 2Am 31.1.03 fallen nachträgliche Herstellungskosten an, durch die aber die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts nicht verlängert wird.

3Der Berichtigungszeitraum für das Wirtschaftsgut selbst beträgt vier Jahre, endet also am 30.6.05. 4Für die nachträglichen Herstellungskosten beginnt der Berichtigungszeitraum erst am 1.2.03. 5Er endet aber ebenfalls am 30.6.05 und dauert somit nur 2 Jahre und 5 Monate.

 

(3) 1Wird ein Wirtschaftsgut, z.B. ein Gebäude, bereits entsprechend dem Baufortschritt verwendet, noch bevor es insgesamt fertiggestellt ist, ist für jeden gesondert in Verwendung genommenen Teil des Wirtschaftsgu...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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  • Gerichtsvollzieherordnung / §§ 14 - 18 B. Örtliche Zuständigkeit
    32
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)

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