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Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz / § 3 Begriffsbestimmungen

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Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

 

1.

Anlage:

eine Betriebsstätte oder sonstige ortsfeste Einrichtung;

 

2.

Anlagenbetreiber:

eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die die unmittelbare Entscheidungsgewalt über eine Anlage innehat, in der eine Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs durchgeführt wird, und die dabei die wirtschaftlichen Risiken trägt; wer im Sinne des Bundes- Immissionsschutzgesetzes eine genehmigungsbedürftige Anlage betreibt, in der eine Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 30 des Anhangs durchgeführt wird, ist Anlagenbetreiber nach dem ersten Halbsatz;

 

3.

Berechtigung:

die Befugnis zur Emission von einer Tonne Kohlendioxidäquivalent im Rahmen einer Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 des Anhangs in einem bestimmten Zeitraum; eine Tonne Kohlendioxidäquivalent ist eine Tonne Kohlendioxid oder die Menge eines anderen Treibhausgases, die in ihrem Potenzial zur Erwärmung der Atmosphäre einer Tonne Kohlendioxid entspricht;

 

4.

Betreiber:

ein Anlagenbetreiber oder Luftfahrzeugbetreiber;

 

5.

Betrieb des Schiffes:

die Entscheidungshoheit über die beförderte Ladung oder die Route und die Geschwindigkeit des Schiffes;

 

6.

CORSIA:

das Carbon Offsetting and Reduction Scheme for International Aviation – globales marktbasiertes System zur Verrechnung und Verringerung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation;

 

7.

Emission:

die Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 oder 4 oder Teil B Abschnitt 2 des Anhangs;

 

8.

Emissionszertifikat:

die Befugnis zur Emission von einer Tonne Kohlendioxid im Rahmen einer Tätigkeit nach Teil B Abschnitt 2 des Anhangs in einem bestimmten Zeitraum;

 

9.

Energiesteuergeset...

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