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Telekommunikationsgesetz / § 214 Verfahren der nationalen Streitbeilegung

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(1) Die nationale Streitbeilegungsstelle leitet ein Verfahren auf Antrag ein.

 

(2) An Verfahren vor der nationalen Streitbeilegungsstelle sind beteiligt:

 

1.

bei einem Verfahren nach § 128 Absatz 4, § 134 Absatz 5, § 149 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 der Antragsteller und die Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze oder sonstiger physischer Infrastruktur, gegen die sich das Verfahren richtet,

 

2.

bei einem Verfahren nach § 149 Absatz 1 Nummer 4 der Antragsteller und die Verfügungsberechtigten über Netzinfrastrukturen in Gebäuden oder bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, gegen die sich das Verfahren richtet,

 

3.

bei einem Verfahren nach § 149 Absatz 1 Nummer 6 der Antragsteller und die Betreiber einer nach § 72 Absatz 1 Nummer 1 und 2 errichteten Netzinfrastruktur, gegen die sich das Verfahren richtet,

 

4.

die Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden und die die Bundesnetzagentur auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat,

 

5.

bei einer Inanspruchnahme von Eisenbahninfrastrukturunternehmen die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde.

 

(3) Sind bei Streitigkeiten über das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes nach § 136 Absatz 4 Nummer 3, § 137 Absatz 3 Nummer 3, § 141 Absatz 2 Nummer 4, § 142 Absatz 4 Nummer 4, § 143 Absatz 4 Nummer 1, § 153 Absatz 4 Nummer 3 oder § 154 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 kritische Anlagen[1] [Bis 05.12.2025: Kritische Infrastrukturen] im Sinne des § 2 Nummer 22 des BSI-Gesetzes[2] [Bis 05.12.2025: § 2 Absatz 10 des BSI-Gesetzes] betroffen, so entscheidet die Bundesnetzagentur im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.

[1] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesent...

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