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Telekommunikationsgesetz / § 149 Regulierungsziele, Entgeltmaßstäbe und Fristen der nationalen Streitbeilegung

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(1) Die Bundesnetzagentur kann als nationale Streitbeilegungsstelle nach § 211 in Verbindung mit § 214 in den folgenden Fällen angerufen und eine verbindliche Entscheidung beantragt werden:

 

1.

Der Eigentümer oder Betreiber eines öffentlichen Versorgungsnetzes oder sonstiger physischer Infrastruktur, die für die Errichtung oder Anbindung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite geeignet ist, gibt innerhalb der in § 138 Absatz 2 und § 154 Absatz 2 genannten Frist kein Angebot zur Mitnutzung ab oder es kommt keine Einigung über die Bedingungen der Mitnutzung zustande,

 

2.

Rechte, Pflichten oder Versagungsgründe, die in den §§ 136, 137, 142 und 153 festgelegt sind, sind streitig,

 

3.

in den Fällen des § 143 Absatz 2 und 3 kommt innerhalb eines Monats ab dem Tag des Eingangs des Antrags bei dem Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes keine Vereinbarung über die Koordinierung der Bauarbeiten zustande,

 

4.

innerhalb von zwei Monaten ab Eingang des Antrags kommt keine Vereinbarung über die Mitnutzung nach § 145 Absatz 2 und 3 zustande,

 

5.

innerhalb von zwei Monaten ab Eingang des Antrags beim Betreiber des öffentlichen Telekommunikationsnetzes kommt keine Vereinbarung über den Netzzugang nach § 155 Absatz 1 zustande oder

 

6.

innerhalb von einem Monat ab Eingang des Antrags beim Betreiber einer nach § 72 Absatz 1 Nummer 1 und 2 errichteten Netzinfrastruktur kommt keine Vereinbarung über den Netzzugang nach § 72 Absatz 6 zustande.

 

(2) 1In dem Verfahren nach Absatz 1 Nummer 1 entscheidet die Bundesnetzagentur über die Rechte, Pflichten oder Versagungsgründe aus den §§ 138, 139, 141 und 154. 2Setzt sie ein Mitnutzungsentgelt fest, ist dieses fair und angemessen zu bestimmen. 3Grundlage für die Höhe des Mitnutzungsentgelts sind die zusätzlichen Koste...

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