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Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV)

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[1] Das Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz 1 (SokaSiG1) vom 16.5.2016 (BGBl. I S. 1210) erklärt die Tarifverträge selbst für allgemein verbindlich, deren Allgemeinverbindlichkeit vom BAG verneint wurde oder deren Allgemeinverbindlichkeit von weiteren BAG-Entscheidungen bedroht ist. Die Verweisungen im SokaSiG1 gelten zum größten Teil rückwirkend für Tarifverträge, die durch Folgetarifverträge ersetzt wurden. Zur Beendigung des Tarifvertrags vgl. § 9 SokaSiG1, zum Anwendungsbereich vgl. § 10 SokaSiG1, zur Geltung der tariflichen Rechtsnormen vgl. § 11 SokaSiG1, zur zivilrechtlichen Durchsetzung vgl. § 12 SokaSiG1 und zum Verhältnis zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz vgl. § 13 SokaSiG. Für diesen Tarifvertrag beachte insbesondere § 7 Abs. 3 und Abs. 11 SokaSiG1.

Informationen über diesen Tarifvertrag

TV Sozialkassenverfahren, Baugewerbe, Bundesrepublik, 03.05.2013 i.d.F. vom 03.12.2013

Nummer: 14001.1095

Klassifizierung: TV Sozialkassenverfahren

Fachbereich: Baugewerbe

Tarifgebiet: Bundesrepublik

Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende

Datum: 03. Mai 2013

Vorgänger: 14001.1084

Nachfolger: 14001.1114

AVE
AVE Anfang 01. Januar 2014

Fundstelle: Bundesanzeiger vom 19. März 2014

Bemerkung

Die Allgemeinverbindlicherklärung vom 1.1.2014 ist nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 21.9.2016 (10 ABR 48/15) unwirksam, vgl. Bekanntmachung vom 8.12.2016, veröffentlicht am 14.12.2016 im Bundesanzeiger.

BAG, Beschluss vom 21.9.2016, Az. 10 ABR 48/15:

Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 17. März 2014 ist mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 5 TVG a.F. unwirksam. Die Feststellung der Unwirksamkeit der AVE VTV 2014 wirkt gem. § 98 Abs. 4 ArbGG für und gegen jedermann. Sie hat zur Folge, dass im maßgeblichen Ze...

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