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Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV)

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[1] Das Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz 1 (SokaSiG1) vom 16.5.2016 (BGBl. I S. 1210) erklärt die Tarifverträge selbst für allgemein verbindlich, deren Allgemeinverbindlichkeit vom BAG verneint wurde oder deren Allgemeinverbindlichkeit von weiteren BAG-Entscheidungen bedroht ist. Die Verweisungen im SokaSiG1 gelten zum größten Teil rückwirkend für Tarifverträge, die durch Folgetarifverträge ersetzt wurden. Zur Beendigung des Tarifvertrags vgl. § 9 SokaSiG1, zum Anwendungsbereich vgl. § 10 SokaSiG1, zur Geltung der tariflichen Rechtsnormen vgl. § 11 SokaSiG1, zur zivilrechtlichen Durchsetzung vgl. § 12 SokaSiG1 und zum Verhältnis zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz vgl. § 13 SokaSiG. Für diesen Tarifvertrag beachte insbesondere § 7 Abs. 6 und Abs. 11 SokaSiG1.

Informationen über diesen Tarifvertrag

TV Sozialkassenverfahren, Baugewerbe, Bundesrepublik, 18.12.2009, i.d.F. vom 21.12.2011

Nummer: 14001.1072

Klassifizierung: TV Sozialkassenverfahren

Fachbereich: Baugewerbe

Tarifgebiet: Bundesrepublik

Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende

Datum: 18. Dezember 2009

Vorgänger: 14001.1053

Nachfolger: 14001.1078

Fundstelle: Bundesanzeiger vom 22. Mai 2012

Bekanntmachung über die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Baugewerbe

Vom 10. Februar 2017

Das Bundesarbeitsgericht hat zu den von den Tarifparteien des Baugewerbes, der Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt einerseits, sowie dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V. und dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. andererseits, geschlossenen Tarifverträgen, die durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt wurden, die folgenden rechtskräftigen Beschlüsse gefasst:

  1. Beschluss vom 25. Januar 2017 (Aktenzeichen: 10 ABR 43/15)

    Es wird festgestellt, dass die Allgemeinverbindlicherklärung

    des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 18. Dezember 2009 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 21. Dezember 2011, Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Baugewerbe vom 3. Mai 2012 (BAnz AT 22.05.2012 B4),

    unwirksam ist.

  2. Beschluss vom 25. Januar 2017 (Aktenzeichen: 10 ABR 34/15)

    Es wird festgestellt, dass die Allgemeinverbindlicherklärungen des

    a) Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 18. Dezember 2009 in der Fassung des letzten Änderungstarifvertrags vom 17. Dezember 2012, Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 29. Mai 2013 (BAnz AT 07.06.2013 B5),
    b) Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 3. Mai 2013, Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 25. Oktober 2013 (BAnz AT 04.11.2013 B2)

    unwirksam sind.

Diese Bekanntmachung erfolgt nach § 98 Absatz 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 5 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) eingefügt worden ist.

Unterzeichnet:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertragswerks für das Baugewerbe

vom 3. Mai 2012

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), geändert durch Artikel 223 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der

Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 18. Dezember 2009 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 21. Dezember 2011 – kündbar jeweils zum Jahresende –,

abgeschlossen zwischen der Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, einerseits, sowie dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V., Kronenstraße 55 – 58, 10117 Berlin, und dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V., Kurfürstenstraße 129, 10785 Berlin, andererseits,

mit Wirkung vom 1. Januar 2012 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen und dem dort aufgeführten Hinweis für allgemeinverbindlich erklärt.

Geltungsbereich des Tarifvertragswerks:

räumlich: das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;

betrieblich: der betriebliche Geltungsbereich ist in der Anlage abgedruckt;

persönlich: Erfasst werden

1. gewerbliche Arbeitnehmer,

2. Angestellte, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben,

3. dienstpflichtige Arbeitnehmer, die bis zur Einberufung zur Ableistung ihrer gesetzlichen Dienstpflicht eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben,

4. Auszubildende, die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungstarifvertrags ausgebildet werden und eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

Nicht erfasst werden die unter § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Pe...

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