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Tabaksteuerverordnung / § 23 Beförderungen im Steuergebiet in Sonderfällen

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(1) Bei Beförderungen von Tabakwaren unter Steueraussetzung zwischen Steuerlagern eines Steuerlagerinhabers im Steuergebiet oder, wenn der Steuerlagerinhaber gleichzeitig registrierter Versender ist, zwischen Orten der Einfuhr im Steuergebiet und den Steuerlagern dieses Steuerlagerinhabers im Steuergebiet kann das [Bis 30.06.2021: zuständige ] [1]Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers anstelle des Verfahrens mit elektronischem Verwaltungsdokument andere geeignete Verfahren zulassen, wenn Steuerbelange nicht gefährdet sind.

 

(2) 1Bei häufigen und regelmäßigen Beförderungen von Tabakwaren unter Steueraussetzung zur Abgabe als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf nach § 27 der Zollverordnung kann in den Fällen, in denen nach Artikel 269 Absatz 1, 2 Buchstabe c und Absatz 3 des Unionszollkodex ein Ausfuhrverfahren durchgeführt wird[2] [Bis 12.02.2023: nach Artikel 786 der Zollkodex-Durchführungsverordnung ein zollrechtliches Ausfuhrverfahren durchgeführt wird], das [Bis 12.02.2023: zuständige ] [3]Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers zulassen, dass dieser für die in einem Kalendermonat abgegebenen Tabakwaren bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Beförderung begonnen hat, den Entwurf eines zusammengefassten elektronischen Verwaltungsdokuments übermittelt, wenn

 

1.

dem Steuerlagerinhaber das Verfahren nach Artikel 182 des Unionszollkodex[4] [Bis 12.02.2023: nach Artikel 285a Absatz 1a der Zollkodex-Durchführungsverordnung] bewilligt wurde,

 

2.

die Beförderung ausschließlich im Steuergebiet erfolgt und

 

3.

die einzelnen Beförderungen von einem Lieferschein oder einem entsprechenden Handelsdokument mit der deutlich sichtbaren Aufschrift

"unversteuerte Tabakwaren zur Bevorratung von Schiffen und Luftfahrzeugen[5] [Bis 30.06.2021: Flugzeugen] "

begleitet werden.

2Für das Erstellen des Entwurfs des zusammengefassten elektronischen Verwaltungsdokuments und der Ausfuhrmeldung gelten die §§ 17 und 22 entsprechend.

(3)[6]

 

(3) 1Für Beförderungen nach Absatz 2, die vor dem 1. Juli 2012 begonnen worden sind, kann anstelle des zusammengefassten elektronischen Verwaltungsdokuments ein zusammengefasstes Begleitdokument verwendet werden. 2Für das Erstellen des zusammengefassten Begleitdokuments gilt § 24 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend. 3Der Versender hat dem Hauptzollamt die zweite bis vierte Ausfertigung des zusammengefassten Begleitdokuments bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Beförderung begonnen hat, vorzulegen. 4Das Hauptzollamt bestätigt auf der Grundlage der im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 285a Absatz 1a der Zollkodex-Durchführungsverordnung übermittelten Zollanmeldung oder einer vorliegenden Ausgangsbestätigung die ordnungsgemäße Beendigung der Beförderungen sowie die Übereinstimmung der drei Ausfertigungen mit Sichtvermerk auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). 5Der bestätigte Rückschein ist von dem Hauptzollamt an den Versender zurückzuschicken, der diesen als Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen hat. 6Die zweite und vierte Ausfertigung verbleibt beim Hauptzollamt.

[1] Gestrichen durch Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021. Anzuwenden bis 30.06.2021.
[2] Geändert durch Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021. Anzuwenden ab 13.02.2023.
[3] Gestrichen durch Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021. Anzuwenden bis 12.02.2023.
[4] Geändert durch Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021. Anzuwenden ab 13.02.2023.
[5] Geändert durch Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[6] Abs. 3 aufgehoben durch Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021. Anzuwenden bis 30.06.2021.

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