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Soldatenentschädigungsgesetz / § 84 Befristete oder auf Zeit erbrachte Leistungen

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(1) Personen, die im Dezember 2024 eine befristete Geldleistung oder eine befristete Sachleistung nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz erhalten haben oder denen eine solche Leistung nach dem 1. Januar 2025 bewilligt worden ist, erhalten diese Leistungen längstens bis zum 31. Dezember 2033 weiter, wenn

 

1.

sie binnen zwei Wochen nach Ablauf der Befristung die Weiterbewilligung der Leistung beantragen und

 

2.

die Voraussetzungen, die nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz gegolten haben, weiterhin vorliegen.

 

(2) Leistungen nach Absatz 1 sind insbesondere folgende Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung:

 

1.

Hilfe zur Pflege nach § 26c des Bundesversorgungsgesetzes,

 

2.

Leistungen zur Weiterführung des Haushalts nach § 26d des Bundesversorgungsgesetzes für Hinterbliebene,

 

3.

Erziehungsbeihilfe nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes,

 

4.

Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes sowie

 

5.

Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach § 27d Absatz 1 Nummer 3 des Bundesversorgungsgesetzes.

 

(3) 1Soweit die Weiterbewilligung der Leistung für Zeiten ab dem 1. Januar 2025 beantragt wird, richtet sich der Einsatz von Einkommen und Vermögen nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge jeweils in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung. 2Soweit es für die berechtigte Person günstiger ist, richtet sich der Einsatz von Einkommen und Vermögen mit der Maßgabe nach Satz 1, dass

 

1.

an die Stelle der Einkommensgrenze nach § 25e Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung die Einkommensgrenze nach § 107 Absatz 1 des Vierzehnten Buches...

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