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Risikostruktur-Ausgleichsverordnung / § 2 Risikogruppen

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(1) 1Die Zuordnung der Versicherten zu den Risikogruppen nach § 266 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 269 Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch [1]erfolgt mittels eines vom Bundesamt für Soziale Sicherung festgelegten Versichertenklassifikationsmodells, das auf Klassifikationsmodellen aufbaut, deren Einsatzfähigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung wissenschaftlich untersucht und bestätigt worden ist. 2Der Zuordnung der Versicherten zu Risikogruppen sind folgende Risikomerkmale zu Grunde zu legen:

 

1.

das Alter und das Geschlecht der Versicherten,

 

2.

die Morbidität der Versicherten auf der Grundlage von Diagnosen und Arzneimittelwirkstoffen,

 

3.

das Vorliegen eines Anspruchs auf Krankengeld nach § 44 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch[2] [Bis 19.07.2021: den §§ 44 und 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch], differenziert nach Alter und Geschlecht,

 

4.

regionale Merkmale, die insbesondere die regionale Morbiditäts- und Mortalitätsstruktur, die demografische Struktur, die Sozialstruktur, die Markt- und Wirtschaftsstruktur oder die Siedlungsstruktur am Wohnort des Versicherten abbilden,

 

5.

[3]der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der Versicherten außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland während des überwiegenden Teils des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres.

[Bis 19.07.2021: 3Im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann das Bundesamt für Soziale Sicherung die Risikogruppen nach Satz 2 Nummer 3 abweichend abgrenzen.] [4]

 

(2) 1Die Altersabstände nach Absatz 1 Satz 2 betragen ein Jahr. 2Dabei sind Versicherte dem vollendeten Lebensjahr zuzuordnen, das sich aus der Differenz zwischen Erhebungs- und Geburtsjahr errechnet. 3Versicherte mit einem Alter unter einem Jahr sind dem Alter null und Vers...

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