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Orthopädieverordnung [bis 31.12.2023] / § 13 Hilfen zur Lagerung

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(1) Kissen und andere Hilfen zur Abstützung, Lagerung oder Polsterung erhalten Hüft- und Gesäßverletzte, Querschnittgelähmte, Träger einer Beinprothese oder eines Stützapparates mit Aufsitz am Oberschenkelschaft oder an der Oberschenkelhülse und gleich schwer behinderte Menschen, die auf die Benutzung solcher Hilfen dringend angewiesen sind.

 

(2) Spezialmatratzen und Bettauflagen zur Druckentlastung erhalten Querschnittgelähmte und gleich schwer schwer behinderte Menschen sowie dauernd oder fast ständig Bettlägerige.

 

(3) 1Einen verstellbaren Betteinlegerahmen oder ein behindertengerechtes Bett erhalten dauernd oder fast ständig Bettlägerige sowie schwer behinderte Menschen, die dringend darauf angewiesen sind. 2Ein Bett ist umzurüsten, wenn dies als Hilfe ausreicht.

 

(4) 1Ein Hebegerät zur Umlagerung erhält, wer wegen wesentlicher Einschränkung der Bewegungsfähigkeit dringend darauf angewiesen ist. 2Die Lieferung kann auch die feste Montierung einschließen; dann sind auch der Ausbau und die Wiederherstellung des alten Zustands zu übernehmen.

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