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Mineralölsteuergesetz [außer Kraft: 1.8.2006/31.12.2006] ... / § 25d Vergütungsberechtigung und Höhe der Vergütung

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(1) 1Vergütungsberechtigt im Sinne des § 25b ist der Betrieb, der das Gasöl verwendet hat. 2Als vom Vergütungsberechtigten verwendet gilt ab dem 1. Januar 2005 auch das Gasöl, das ein in § 25c Nr. 3 genannter Betrieb im Betrieb des Vergütungsberechtigten für begünstigte Arbeiten verbraucht hat.

 

(2) 1Vergütet wird je 1 000 Liter Gasöl die nach dem jeweiligen Steuersatz des § 2 Abs. 1 Nr. 4 entrichtete Steuer abzüglich eines Betrages von 255,60 Euro. 2Dabei gilt der nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b geltende Steuersatz als entrichtet. 3Für Verbräuche ab dem 1. Januar 2005 erfolgt die Vergütung unter Abzug eines Selbstbehalts von 350 Euro und nur bis zu einer Höchstmenge von 10 000 Litern je Kalenderjahr und vergütungsberechtigtem Betrieb. 4Eine Vergütung wird nicht gewährt, wenn die zu vergütende Steuer weniger als 50 Euro je Kalenderjahr beträgt.

[1] § 25d geändert durch Haushaltsbegleitgesetz 2005 (HBeglG 2005). Anzuwenden ab 01.01.2005.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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