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Mindeststeuergesetz / § 57 Zusätzlicher Steuererhöhungsbetrag

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(1) Führen § 36 Absatz 1, §§ 50 Absatz 4, 52 Absatz 1, 2, 4 und 6[1] [Bis 23.12.2025: § 50 Absatz 4, § 52 Absatz 1, 2, 4 und 6] sowie § 71 zu einer Änderung des effektiven Steuersatzes und des Steuererhöhungsbetrags für ein vorangegangenes Geschäftsjahr,

 

1.

werden der effektive Steuersatz und der Steuererhöhungsbetrag für das vorangegangene Geschäftsjahr nach den Regelungen der §§ 53, 54 und 58 bis 62 nach Berücksichtigung der Anpassungen der angepassten erfassten Steuern und des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts neu berechnet und

 

2.

wird jede sich aus einer solchen Neuberechnung ergebende Erhöhung für Zwecke des § 54 Absatz 2 Satz 1 als zusätzlicher Steuererhöhungsbetrag des laufenden Geschäftsjahres behandelt.

 

(2) Wenn nach Absatz 1 ein zusätzlicher Steuererhöhungsbetrag für das Steuerhoheitsgebiet für das laufende Geschäftsjahr entstanden ist und sich im laufenden Geschäftsjahr kein Mindeststeuer-Gesamtgewinn ergibt, entspricht für Zwecke der Anwendung von § 9 Absatz 2 der Mindeststeuer-Gewinn jeder in dem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheit dem nach § 54 Absatz 4 für diese Geschäftseinheit ermittelten Steuererhöhungsbetrag geteilt durch den Mindeststeuersatz nach § 54 Absatz 1.

 

(3) 1Wenn aufgrund von § 46 ein zusätzlicher Steuererhöhungsbetrag für das laufende Geschäftsjahr entstanden ist, entspricht der Mindeststeuer-Gewinn für Zwecke der Anwendung von § 9 Absatz 2 jeder in dem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheit dem Ergebnis des dieser Geschäftseinheit danach zuzurechnenden Ergänzungssteuerbetrags geteilt durch den Mindeststeuersatz. 2Der zusätzliche Steuererhöhungsbetrag, der den einzelnen Geschäftseinheiten zuzurechnen ist, ist nur unter den Geschäftseinheiten aufzuteilen, für die sich ein angepasster erfasster Steuerbetra...

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