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Laufbahnverordnung Nordrhein-Westfalen [bis 06.06.2025] / § 11 Laufbahnwechsel

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(1) 1Ein Laufbahnwechsel in ein statusgleiches Amt einer anderen Laufbahn ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. 2§§ 26 und 29 des Beamtenstatusgesetzes und § 25 des Landesbeamtengesetzes bleiben unberührt.

 

(2) 1Besitzt die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn nicht, so ist ein Laufbahnwechsel zulässig, wenn die für die Wahrnehmung der Ämter in der Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse

 

1.

durch Unterweisung oder entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen oder

 

2.

in Verbindung mit Maßnahmen nach Nummer 1 oder alleine durch die Wahrnehmung von Tätigkeiten, die mit den Anforderungen der neuen Laufbahn vergleichbar sind, erworben worden sind und

 

3.

die Beamtin oder der Beamte eine Erprobung erfolgreich absolviert hat. 2Die Dauer der Erprobung beträgt zehn Monate. 3Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge, Freistellungszeiten innerhalb einer Teilzeitbeschäftigung und Krankheitszeiten von mehr als drei Monaten gelten nicht als Erprobungszeit. 4Für die Berechnung der Erprobungszeit bei einer Teilzeitbeschäftigung gilt § 5 Absatz 7 entsprechend. 5§ 10 Absatz 3 findet Anwendung.

2Art und Umfang der Maßnahmen nach Nummer 1 und von Tätigkeiten nach Nummer 2 können von der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle im Einzelfall oder allgemein in einer Rechtsverordnung nach § 7 des Landesbeamtengesetzes festgelegt werden. 3Für den Wechsel in eine Laufbahn besonderer Fachrichtung findet § 4 Absatz 1 Nummer 2 Anwendung.

 

(3) 1Über den Laufbahnwechsel entscheidet die für die Ordnung der neuen Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, bei Laufbahnen besonderer Fachrichtung die oberste Dienstbehörde. 2Der Laufba...

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