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Laufbahngesetz Berlin / § 18 Qualifizierung

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(1) 1Die dienstliche Qualifizierung ist zu fördern. 2Die Teilnahme an dienstlicher Qualifizierung ist Dienst.

 

(2) 1Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung teilzunehmen, die der Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für ihren Dienstposten oder für gleich bewertete Tätigkeiten dienen. 2Dies gilt auch für Qualifizierungsmaßnahmen, die bei Änderungen der Laufbahnausbildung eine Angleichung an den neuen Befähigungsstand zum Ziel haben. 3Im Übrigen sollen sich die Beamtinnen und Beamten durch eigene Qualifizierung über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet halten, auch soweit dies der Anpassung an erhöhte und veränderte Anforderungen dient.

 

(3) 1Den Beamtinnen und Beamten soll ihrer Eignung entsprechend Gelegenheit gegeben werden, an nach Bedarf eingerichteten Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung teilzunehmen, die zum Ziel haben, die Befähigung für höher bewertete Tätigkeiten zu fördern. 2Die Beamtinnen und Beamten können von der Dienstbehörde vorgeschlagen werden oder sich bewerben. 3Ist in einer Dienstbehörde eine Auswahl zwischen mehreren Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, sollen neben den dienstlichen Anforderungen die Erkenntnisse aus dem Personalentwicklungsprozess dieser Beamtinnen und Beamten besonders berücksichtigt werden.

 

(4) 1Beamtinnen und Beamte, die durch Qualifizierung ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse nachweislich wesentlich gesteigert haben, sollen gefördert werden. 2Vor allem ist ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre Qualifikationen im Rahmen ihrer Laufbahnbefähigung[1] in höher bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden und hierbei ihre besondere Eignung nachzuweisen.

 

(5) 1Bei der Gestaltung von Qualifizierungsmaßnahmen ist die besondere Situation der Beamtinnen und Beam...

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