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Landesnebentätigkeitsverordnung Baden-Württemberg / § 6 Ausnahmen vom Höchstbetrag und von der Ablieferungspflicht

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§ 5 Abs. 2 bis 6 ist nicht anzuwenden auf Vergütungen für

 

1.

Lehr- und Vortragstätigkeiten,

 

2.

Prüfungstätigkeiten,

 

3.

Tätigkeiten auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung,

 

4.

schriftstellerische Tätigkeiten und diesen vergleichbare Tätigkeiten mit Mitteln des Films und Fernsehens,

 

5.

künstlerische Tätigkeiten einschließlich künstlerischer Darbietungen,

 

6.

Tätigkeiten als gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Sachverständiger,

 

7.

Tätigkeiten als Gutachter für juristische Personen des öffentlichen Rechts,

 

8.

Verrichtungen von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen sind,

 

9.

Tätigkeiten, die während eines unter Fortfall der Dienstbezüge gewährten Urlaubs ausgeübt werden,

 

10.

Tätigkeiten von Beamten auf Widerruf, die einen Vorbereitungsdienst ableisten oder die nur nebenbei verwendet werden, sowie von Ehrenbeamten.

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