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Landeshochschulgesetz / § 9 Mitgliedschaft und Mitwirkung; Wahlen

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(1) 1Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen sowie die eingeschriebenen Studierenden nach § 60 Absatz 1 Satz 1. 2Mitglieder sind ferner die entpflichteten und im Ruhestand befindlichen Professorinnen und Professoren, die nach § 22 Absatz 4 Satz 2 kooptierten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer anderer Hochschulen, die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die Gastprofessorinnen und Gastprofessoren, die Privatdozentinnen und Privatdozenten und die außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren sowie die Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger und Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren; die Grundordnung regelt deren aktives und passives Wahlrecht. 3Hauptberuflich ist die Tätigkeit, wenn die Arbeitszeit oder der Umfang der Dienstaufgaben mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit umfasst oder der Hälfte des durchschnittlichen Umfangs der Dienstaufgaben des entsprechenden vollbeschäftigten Personals entspricht. 4Nicht nur vorübergehend ist eine Tätigkeit, die auf mehr als sechs Monate innerhalb eines Jahres angelegt ist. 5Mitglieder sind auch Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die nach einer gemeinsamen Berufung mit einer Forschungseinrichtung außerhalb des Hochschulbereichs oder im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen dienstliche Aufgaben an der Hochschule wahrnehmen. 6Mitglieder sind auch die Dualen Partner[1] [Bis 30.12.2020: Ausbildungsstätten] der DHBW nach Maßgabe des § 65c.

 

(1a)[2] 1Die Hochschule wahrt die Glaubensfreiheit ihrer Mitglieder und Angehörigen. 2Ungeachtet dessen kann sie eine Verhüllung des Gesichts untersagen, wenn und soweit dies erforderlich ist

 

1.

zur Gefahrenabwehr, insbesondere bei der Nutzung von Laboren,

 

2.

zur Wahrung prüfungsrechtlicher Vorgaben, in...

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