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KrankenversicherungsG d. Landwirte, 2. / § 36 Wahrnehmung von Aufgaben der Landesverbände der Krankenkassen

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Für die landwirtschaftliche Krankenversicherung nimmt die landwirtschaftliche Krankenkasse die Aufgaben der Landesverbände der Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch wahr.

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