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Kostenordnung [bis 01.08.2013] / § 137 Sonstige Auslagen

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(1) Als Auslagen werden ferner erhoben

 

1.

Entgelte für Telegramme;

 

2.

für jede Zustellung mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 der Zivilprozessordnung pauschal ein Betrag von 3,50 Euro;

 

3.

für die Versendung von Akten auf Antrag je Sendung einschließlich der Rücksendung durch Gerichte pauschal ein Betrag von 12 Euro;

 

4.

Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen

 

a)

bei Veröffentlichung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn ein Entgelt nicht zu zahlen ist oder das Entgelt nicht für den Einzelfall berechnet wird, je Veröffentlichung pauschal 1 Euro,

 

b)

in sonstigen Fällen die zu zahlenden Entgelte;

 

5.

nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu zahlende Beträge mit Ausnahme der an ehrenamtliche Richter (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes), Gebärdensprachdolmetscher und an Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes), zu zahlenden Beträge, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind; ist aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre;

 

6.

bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle

 

a)

die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung (Reisekosten, Auslagenersatz),

 

b)

die Auslagen für die Bereitstellung von Räumen,

 

c)

für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer 0,30 Euro;

 

7.

an Rechtsanwälte zu zahlende Beträge mit Ausnahme der nach § 59 d...

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  Leitsatz (amtlich) 1. Bei der Aktenversendung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens handelt es sich um eine Justizverwaltungsangelegenheit, für die gem. §§ 1, 5 Abs. 1 S. 1 JVKostO entsprechend § 137 Abs. 1 Nr. 3 KostO Auslagen i.H.v. EUR 12 erhoben ...

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