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Kinderschutzgesetz Rheinland-Pfalz / § 10 Datenschutz

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(1) 1Die Datenbestände der Zentralen Stelle sind getrennt von den sonstigen Datenbeständen des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung oder der anderen öffentlichen Stelle nach § 14 Abs. 3 Nr. 2 zu halten und durch besondere technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Verarbeitung zu schützen. 2Die Zentrale Stelle hat die bei ihr zu einer Früherkennungsuntersuchung gespeicherten personenbezogenen Daten spätestens ein Jahr nach der Unterrichtung nach § 7 Abs. 1 zu löschen.

 

(2) Die Gesundheitsämter haben die ihnen von der Zentralen Stelle übermittelten und die sonstigen in diesem Zusammenhang gespeicherten personenbezogenen Daten spätestens 18 Monate nach ihrer Speicherung zu löschen, soweit nicht im Einzelfall die Kenntnis der Daten für die Erfüllung der Aufgaben der Gesundheitsämter aus zwingenden Gründen über diesen Zeitpunkt hinaus erforderlich ist.

 

(3) Die Jugendämter haben die ihnen von den Gesundheitsämtern übermittelten und die sonstigen in diesem Zusammenhang gespeicherten personenbezogenen Daten spätestens drei Jahre nach ihrer Speicherung zu löschen, wenn nach der Prüfung nach § 9 Abs. 2 entschieden worden ist, keine weitergehenden Maßnahmen einzuleiten, soweit nicht im Einzelfall die Kenntnis der Daten für die Erfüllung der Aufgaben der Jugendämter aus zwingenden Gründen über diesen Zeitpunkt hinaus erforderlich ist.

 

(4) Im Übrigen finden die für die jeweilige Stelle geltenden sonstigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen Anwendung.

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