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Hessische Gemeindeordnung

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§§ 1 - 11a ERSTER TEIL Grundlagen der Gemeindeverfassung

§ 1 Wesen und Rechtsstellung der Gemeinde

 

(1) 1Die Gemeinde ist die Grundlage des demokratischen Staates. 2Sie fördert das Wohl ihrer Einwohner in freier Selbstverwaltung durch ihre von der Bürgerschaft gewählten Organe.

 

(2) Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften.

§ 2 Wirkungskreis der Gemeinden

1Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen, ausschließliche und eigenverantwortliche Träger der öffentlichen Verwaltung. 2Die vorhandenen Sonderverwaltungen sind möglichst auf die Gemeindeverwaltung zu überführen. 3Neue Sonderverwaltungen sollen grundsätzlich nicht errichtet werden.

§ 3 Neue Pflichten

1Neue Pflichten können den Gemeinden nur durch Gesetz auferlegt werden; dieses hat gleichzeitig die Aufbringung der Mittel zu regeln. 2Eingriffe in die Rechte der Gemeinden sind nur durch Gesetz zulässig. 3Verordnungen zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen der Zustimmung des Ministers des Innern; dies gilt nicht für Verordnungen der Landesregierung.

§ 4 Weisungsaufgaben, Auftragsangelegenheiten

 

(1) 1Den Gemeinden können durch Gesetz Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden; das Gesetz bestimmt die Voraussetzungen und den Umfang des Weisungsrechts und hat gleichzeitig die Aufbringung der Mittel zu regeln. 2Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen. 3Die Gemeinden sind verpflichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Kräfte und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.

 

(2) 1Die Bürgermeister und Oberbürgermeister nehmen die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden und Kreisordnungsbehörden als Auftragsangelegenheit wahr. 2Ihnen können durch Gesetz weitere Aufgaben als Auftragsangelegenheit übertragen werden; das Gesetz hat die Aufbringung der Mittel zu regeln. 3Die Gemeinden sind verpflichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Kräfte und Einrichtun...

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