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Handwerksordnung / § 68 [Errichtung und Zuständigkeit des Gesellenausschusses]

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(1) 1Im Interesse eines guten Verhältnisses zwischen den Innungsmitgliedern und den bei ihnen beschäftigten Gesellen (§ 54 Abs. 1 Nr. 2) wird bei der Handwerksinnung ein Gesellenausschuß errichtet. 2Der Gesellenausschuß hat die Gesellenmitglieder der Ausschüsse zu wählen, bei denen die Mitwirkung der Gesellen durch Gesetz oder Satzung vorgesehen ist.

 

(2) Der Gesellenausschuß ist zu beteiligen

 

1.

bei Erlaß von Vorschriften über die Regelung der Lehrlingsausbildung (§ 54 Abs. 1 Nr. 3),

 

2.

bei Maßnahmen zur Förderung und Überwachung der beruflichen Ausbildung und zur Förderung der charakterlichen Entwicklung der Lehrlinge (§ 54 Abs. 1 Nr. 3),

 

3.

bei der Errichtung der Gesellenprüfungsausschüsse (§ 54 Abs. 1 Nr. 4),

 

4.

bei Maßnahmen zur Förderung des handwerklichen Könnens der Gesellen, insbesondere bei der Errichtung oder Unterstützung der zu dieser Förderung bestimmten Fachschulen und Lehrgänge (§ 54 Abs. 1 Nr. 5),

 

5.

bei der Mitwirkung an der Verwaltung der Berufsschulen gemäß den Vorschriften der Unterrichtsverwaltungen (§ 54 Abs. 1 Nr. 6),

 

6.

bei der Wahl oder Benennung der Vorsitzenden von Ausschüssen, bei denen die Mitwirkung der Gesellen durch Gesetz oder Satzung vorgesehen ist,

 

7.

bei der Begründung und Verwaltung aller Einrichtungen, für welche die Gesellen Beiträge entrichten oder eine besondere Mühewaltung übernehmen, oder die zu ihrer Unterstützung bestimmt sind.

 

(3) Die Beteiligung des Gesellenausschusses hat mit der Maßgabe zu erfolgen, daß

 

1.

bei der Beratung und Beschlußfassung des Vorstands der Handwerksinnung mindestens ein Mitglied des Gesellenausschusses mit vollem Stimmrecht teilnimmt,

 

2.

bei der Beratung und Beschlußfassung der Innungsversammlung seine sämtlichen Mitglieder mit vollem Stimmrecht teilnehmen,

 

3.

bei der Verwaltung von Einrichtung...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Zustimmung des Gesellenausschusses  Leitsatz (amtlich) Erweitert eine Trägerinnung ihren Zuständigkeitsbereich örtlich oder sachlich auf den Zuständigkeitsbereich einer inzwischen aufgelösten Innung, so hängt die ...

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