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Handelsgesetzbuch / § 486 Abladen. Verladen. Umladen. Löschen

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(1) 1Der Befrachter hat die Übergabe des Gutes an den Verfrachter zur Beförderung (Abladung) innerhalb der vertraglich vereinbarten Zeit zu bewirken. 2Der Verfrachter hat demjenigen, der das Gut ablädt, auf dessen Verlangen ein Empfangsbekenntnis in Textform[1] [Bis 31.12.2024: schriftliches Empfangsbekenntnis] zu erteilen. 3Das Empfangsbekenntnis kann auch in einem Konnossement oder Seefrachtbrief erteilt werden.

 

(2) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nichts anderes ergibt, hat der Verfrachter das Gut in das Schiff zu laden und dort zu stauen und zu sichern (verladen) sowie das Gut zu löschen.

 

(3) Befindet sich das Gut in einem Container, ist der Verfrachter befugt, den Container umzuladen.

 

(4) 1Der Verfrachter darf das Gut ohne Zustimmung des Befrachters nicht auf Deck verladen. 2Wird ein Konnossement ausgestellt, ist die Zustimmung des Abladers (§ 513 Absatz 2) erforderlich. 3Das Gut darf jedoch ohne Zustimmung auf Deck verladen werden, wenn es sich in oder auf einem Lademittel befindet, das für die Beförderung auf Deck tauglich ist, und wenn das Deck für die Beförderung eines solchen Lademittels ausgerüstet ist.

[1] Geändert durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

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